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Außer diesen Beiträgen wird bei jedem Ausschreiben noch ein Ueberschuß
hr 5 Prozent der ganzen Beitragssumme zur Bildung eines eisernen Fonds
erhoben.
Ebenso soll kuͤnftighin jeder, welcher in die Sozietaͤt eintritt, ein Ein-
trittsgeld von fuͤnf Silbergroschen fuͤr jedes Hundert der neu in das Kataster
einzuschreibenden Versicherungssumme einzahlen, und dieses Eintrittsgeld dem
eisernen Fonds zufließen. Der eiserne Fonds, welcher die Sozietaͤt in den
Stand setzen soll, ihre Zahlungsverpflichtungen in Ermangelung eines hinreichen-
den Bestandes auch vor dem Ausschreiben von Beitraͤgen zu erfuͤllen, darf nie
die Hoͤhe von Vier Tausend Thalern uͤbersteigen.
Von dem Augenblicke an, wo der, nach geleisteten Vorschußzahlungen
durch die spaͤteren Ausschreiben allemal wieder zu ergaͤnzende, eiserne Bestand
die Hoͤhe von 4000 Thalern erreicht hat, fallen die obenerwaͤhnten besonderen
riehe weg, welche Behufs der Bildung des eisernen Bestandes zu ent-
richten sind.
Uebrigens verbleiben diese besondern Beiträge zum eisernen Bestande
für alle Zeiten unwiderrufliches Sgenchum der Sozietätskasse.
§.
Kirchen nebst den dazu pchörigem- Thurmgebaͤuden Lalen, sofern sie noch
zum Gottesdienst gebraucht werden, wie bisher nur ein Fünftel dessenigen Bei-
trags, welchen die übrigen Interessenten pro Hundert Thaler Versicherungs-
summe zu entrichten haben.
S. 30.
Einer förmlichen Abschaͤtung des Schadens, welcher an einem bei der
Feuersozietaͤt versicherten Gebaͤude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur,
wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebaͤude nicht voͤllig abge-
brannt oder zerstoͤrt worden, also ein volsständiger Neubau nicht erforderlich ist.
Alsdann hat dieselbe den zwickt 2 Verhältniß zwischen demjenigen
Theile des von der Sozietät versicherten Bauwerrhs, welcher durch das Feuer
und bei dessen Dämpfung vernichtert, und demjenigen, welcher in einem brauch-
baren Zustande geblieben ist, festzustelen
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Sie wird also nicht auf eine beimmte Geldsumme, sondern vielmehr
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da—
durch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem, im 8. 21.
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, Hernichet worden.
Dabei dient die der Verschus) des Gebdudes zum Grunde liegende
Angabe der Abschätzungskommission (§. 17.) oder die etwa vorhandene Tare
(§. 21. ff.) des abgebrannten Gebdudes zur Grundlage, und bleibt nach den
Umständen vorbehalten, die elwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein,
durch Zeugen, oder sonst zu vervolstandigen.
So wie ein Feuerschaden eidecten ist, muß sofort nach der vom
rande