Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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den-Tare. 
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Außer diesen Beiträgen wird bei jedem Ausschreiben noch ein Ueberschuß 
hr 5 Prozent der ganzen Beitragssumme zur Bildung eines eisernen Fonds 
erhoben. 
Ebenso soll kuͤnftighin jeder, welcher in die Sozietaͤt eintritt, ein Ein- 
trittsgeld von fuͤnf Silbergroschen fuͤr jedes Hundert der neu in das Kataster 
einzuschreibenden Versicherungssumme einzahlen, und dieses Eintrittsgeld dem 
eisernen Fonds zufließen. Der eiserne Fonds, welcher die Sozietaͤt in den 
Stand setzen soll, ihre Zahlungsverpflichtungen in Ermangelung eines hinreichen- 
den Bestandes auch vor dem Ausschreiben von Beitraͤgen zu erfuͤllen, darf nie 
die Hoͤhe von Vier Tausend Thalern uͤbersteigen. 
Von dem Augenblicke an, wo der, nach geleisteten Vorschußzahlungen 
durch die spaͤteren Ausschreiben allemal wieder zu ergaͤnzende, eiserne Bestand 
die Hoͤhe von 4000 Thalern erreicht hat, fallen die obenerwaͤhnten besonderen 
riehe weg, welche Behufs der Bildung des eisernen Bestandes zu ent- 
richten sind. 
Uebrigens verbleiben diese besondern Beiträge zum eisernen Bestande 
für alle Zeiten unwiderrufliches Sgenchum der Sozietätskasse. 
§. 
Kirchen nebst den dazu pchörigem- Thurmgebaͤuden Lalen, sofern sie noch 
zum Gottesdienst gebraucht werden, wie bisher nur ein Fünftel dessenigen Bei- 
trags, welchen die übrigen Interessenten pro Hundert Thaler Versicherungs- 
summe zu entrichten haben. 
S. 30. 
Einer förmlichen Abschaͤtung des Schadens, welcher an einem bei der 
Feuersozietaͤt versicherten Gebaͤude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, 
wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebaͤude nicht voͤllig abge- 
brannt oder zerstoͤrt worden, also ein volsständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
Alsdann hat dieselbe den zwickt 2 Verhältniß zwischen demjenigen 
Theile des von der Sozietät versicherten Bauwerrhs, welcher durch das Feuer 
und bei dessen Dämpfung vernichtert, und demjenigen, welcher in einem brauch- 
baren Zustande geblieben ist, festzustelen 
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Sie wird also nicht auf eine beimmte Geldsumme, sondern vielmehr 
auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da— 
durch ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem, im 8. 21. 
aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, Hernichet worden. 
Dabei dient die der Verschus) des Gebdudes zum Grunde liegende 
Angabe der Abschätzungskommission (§. 17.) oder die etwa vorhandene Tare 
(§. 21. ff.) des abgebrannten Gebdudes zur Grundlage, und bleibt nach den 
Umständen vorbehalten, die elwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, 
durch Zeugen, oder sonst zu vervolstandigen. 
So wie ein Feuerschaden eidecten ist, muß sofort nach der vom 
rande
	        
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