Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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5. 38. 
Haften jedoch in einem solchen Falle (§. 37.) auf dem abgebrannten Ge- 
bäude solche Hypothekenschulden, die nach s. 12. beim Kataster gehörig vermerkt 
und von dem Schuldner nicht anderweitig zu decken sind, so soll auf den An- 
trag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebdude oder der Platz, wo solches ge- 
standen, nebst der Entschädigungssumme, welche die Sozietät sonst zu gewähren 
hä#H#, subhastirt und dem Meistbietenden mit der Verpflichtung zum Wiederauf- 
bau zugeschlagen werden. 
Was alsdann von der #izitationssumme nach Befriedigung der vorge- 
dachten Gldubiger noch übrig bleibt, wird zundchst benutzt, um die Sozietäht für 
die von ihr gezahlte Entschädigungssumme zu decken, und erst der hiernächst erwa 
noch verbleibende Ueberschuß kommt dem schuldig befundenen WVersicherer zu Gute. 
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S. 30. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Bersicherten selbst 
oder aber von seinem Ehegarten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem Gesinde, 
oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die Zahlung der 
Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder vorenthalten 
werden. Der Sozietcht bleibt aber in solchen Fdllen der Civilanspruch auf Rück- 
gewähr nach den allgemeinen Gesetzen insoweit vorbehalten, als dem Bersscherten 
erstenfalls in seinen eigenen Handlungen, andernfalls in der hausväterlichen Beauf- 
sichrigung der vorgedachten Personen, eine grobe Verschuldung (culpa lata) zur 
Last sällt. 
S. 40 
Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Entschd= 
digung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beur- 
theilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Wersi- 
cherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag 
der von der Sozietct geleisteten Brandschddenvergütigung, kraft der Versicherung, 
auf die Sozietät über. 
S. 41. 
Dersenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches 
gleichviel ob von freundlichen oder seindlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, d. h. 
zu Kriegsoperationen, oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Befehl ei- 
nes Heerführers oder Offziers, vorsätzlich erregt worden, wird zwar ebenfalls 
von der Sozietät vergütet, in diesen Fallen sedoch nur nach Magaßgabe des 
Retablissementsbedürfnisses. 
S. 42. 
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsatzlich erregtes Feuer zu mi- 
litairischen Zwecken, und also mit kriegsrechtmoßigem Vorsatz, erregt worden, 
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Besehl dazu oder zu solchen 
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige, oder mit gewöhn- 
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich er- 
theilt worden ist. 
S. 43. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fallen, wo dessen Wirklichkeit, 
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