Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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sey es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstaͤnden, nicht 
zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Gebäu= 
des durch Truppen, während eines Gefechts, oder auf einem Ruckzuge im An- 
gesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Belage- 
rung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
S. 44. 
Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bos- 
heit des Milirairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des Kriegs- 
zustandes entstehen, sind von der Brandvergütigung durch die Sozietät keines- 
weges ausgeschlossen. 
8. 45. 
Eben so wenig sind von dieser Verguͤtigung solche Beschaͤdigungen der 
Gebaͤude ausgeschlossen, welche einem assoziirten Gebaͤude zwar nicht durch das 
Feuer selbst, aber durch die Loͤschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder 
um die weitere Verbreitung des Feuers zu verhuͤten, z. B. durch ein von kom- 
petenten Personen angeordnetes, oder doch nachher als noͤthig oder nuͤtzlich zur 
Feuerloͤschung nachgewiesenes Einreißen, oder Abwerfen von Waͤnden, Daͤchern 
u. s. w. an den in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. 
Schäden aber, welche durch Blitz, Erdbeben, Pulver= und andere Explosionen 
(letzteres jedoch mit Beobachtung der im §. 6. festgesetzten Ausnahme) oder dhn- 
liche Naturereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütigt, wenn ein sol- 
ches Ereigniß Feuer veranlaßt hat und die Schaäden selbst also Brandschäden sind. 
S. 4. 
Auch soll für diesenigen Feuerlöschgerdthschaften, welche in Folge des Ge- 
brauchs bei Löschung einer Feuersbrunst verbrennen oder gänzlich ruinirt werden, 
aus der Sozietätskasse eine angemessene Vergütigung erfolgen. Darüber, ob und 
in welchem Betrage eine solche Vergütigung gewährt werden soll, entscheidet allein 
die Deputation der Sozietät, und zwar dergestalt, daß es bei der desfallsigen 
Festsetzung unabanderlich sein Bewenden behdlt, und mithin keinerlei Rekurs da- 
gegen zulässig ist. 
S. 47. 
Bei Partialschäden erfolgt die Vergütigung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als von dem versicherten Gebäudetheile nach s. 32. für abge- 
brannt oder vernichtet erachtet werden. 
S. 48. 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte Summe vergütigt, und auf 
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden solche 
dem Eigenthümer zu den Kosten der Schutraufrdumung und Plamtrung über- 
lassen. 
S. 40. 
Mit Ausnahme des zur Beseitigung einer weitern Feuersgefahr nöthigen 
Weg= und Aufräumens, worauf schleunig zu halten, dürfen die Materialien der 
abgebrannten oder eingerissenen Gebdude nicht bei Seite geschafft, noch sonst ver- 
wendet, auch etwa noch stehende Gebdudetheile, außer im Falle eines Gefahr 
drohenden Einsturzes, nicht abgetragen werden, bevor nicht die im §. 34. vor- 
geschriebene Besichtigung des Schadens stargefunden hat. Derfenige Ver- 
(Xr. 23½8.) 24 sicherte,
	        
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