Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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zu beschraͤnken hat, dergestalt, daß, falls Ersteres rechtskraͤftig festgestellt worden, 
alsdann das schiedsrichterliche Verfahren mittelst Bildung einer neuen schieds- 
richterlichen Behörde erneuert werden muß. 
ie Nichtigkeitsklage muß aber binnen einer Praklusivfrist von zehn Ta- 
gen nach Eröffnung des schiedrichterlichen Spruchs anhängig gemacht werden. 
S. 101. 
Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedsrichterlichen Aus- 
spruch weder Rekurs noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel Statt, son- 
dern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechtskraft über. 
S. 102. 
Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskraftiger Ab- 
machung der Sache, wenn sie nicht nach §. 100. an den ordentlichen Richter 
gelangen, an die Feuersozietäts-Direktion eingesandt und in deren Archiv auf- 
bewahrt werden. 
S. 103. 
. Beistand, Die Feuersozietätsbeiträge werden jedes Orts von dem Gemeindeeinneh- 
nrelen die mer in der Art, wie es bei den öffentlichen Steuern üblich ist, eingesammelt, 
läts-Direktion Und durch den Ortsvorstand nach Vorschrift des §. 79. an die Feuersozietäts= 
nuch v Kasse abgeliefert. 
Wegen Ablieferung der Beiträge Seitens der assoziirten Besitzer der 
im §. 1. benannten einzeln belegenen Domainengüter und Vorwerke Berrun- 
genhöfen, Windehausen und Berbisleben bewendet es bei den Bestimmungen 
der SS. 78. und 67. 
S. 104 
Jeder im Kreise Nordhausen mit Richtereigenschaft angestellte Justizbe- 
amte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behoͤrde zu verhandeln- 
den Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, als ihn bei 
erheblichen Behinderungsgruͤnden seine vorgesetzte Behoͤrde nicht davon entbin- 
det, Folge zu leisten schuldig. 
S. 105. 
Ferner soll jeder vereidete Baubeamte schuldig seyn, innerhalb seines Ge- 
schäftskreises den Reguisitionen der Feuersozietäts-Direktion zu Tar= oder 
Brandschadenaufnahmen oder zu Revisionen Folge zu leisten, und die vorgesetzte 
Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
8. 106. 
Wenn ein Baubeamter zur Aufnahme oder Revision von Gebaͤudetaxen 
von der Behoͤrde beauftragt wird, so soll er (außer den Fuhrkosten bei vorkom- 
menden Reisen, wosern ihm die Fuhren nicht gestellt werden) seine Gebuͤhren, 
in Ermangelung eines erwaigen besondern Abkommens über eine fre Remunera- 
nion, nach solgenden Satzen zu liquidiren haben: 
a) für Aufnahme einer förmlichen Tare von jeder Eintausend Quadratfuß 
Grundfläche für jedes Stockwerk fünfzehn Silbergroschen, 
b) für eine bloße Taxrevision die Hälfte dieses letzten Satzes. 
Es werden dabei Gebäude, die überhaupt weniger als Eintausend Qua- 
dratsuß Grundfläche haben, auf diese Fläche für voll und die Ueberschüsse über 
eine
	        
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