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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15.—
(Nr. 2345.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. November 1842., die anderweitige Ver-
wendung der Zollstrafen und des Erlöses aus Konfiskaten betreffend.
J. Berücksichtigung der in Ihrem Berichte vom 15. d. M. dafür geltend
gemachten Gründe, will Ich die um §. ö1. des Zolstrafgesetzes enthaltene Be-
stimmung: wonach die Zollstrafgelder theilweise auch zu Gratifikationen für Zoll-
Beamte dienen sollen, aufheben und den gesammten Betrag der aufkommenden
Jolsstrasen, so wie den Erlös aus den Zollkonfiskaten — letzteren nach Abzug
der auf den konfiszirten Waaren ruhenden Abgaben — lediglich zur Unter-
stütung der Wirrwen und Waisen von Zollbeamten bestimmen; dagegen aber
genehmigen, daß bei der Verwendung der anderweit zu Ihrer Disposttion ste-
henden zu Gratifikationen und Unterstützungen für Zoll= und Steuerbeamte be-
stimmten Fonds, diesenigen Zollbeamten, welche durch löbliche Anstrengung und
Aufmerksamkeit zur Entdeckung von Zollkontraventionen mitgewirkt haben, nach
Maaßgabe ihrer sonstigen Würdigkeit besonders berücksichtiger werden.
Charlortenburg, den 25. November 1842.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminisier v. Bodelschwingh.
Jahrgang 1833. (Nr. 2335 — 2350.) 2— (Nr. 2346.)
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1843.)