Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

177 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staa ten. 
  
  
Nr. 16. —— 
  
(Nr. 2348.) Gesetz über die Umschreibung außer Kurs gesetzter oder zum Umlauf unbrauch- 
bar gewordener, unter öffenrlicher Aurorität auf jeden Inhaber ausgefer- 
tigter Papiere. Vom 4. Mai 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König ven 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur Feststellung des Verfahrens bei Umschreibung der unter öffent- 
licher Autoritkt auf jeden Inhaber ausgesertigten Papiere, welche durch darauf 
esetzte Vermerke oder auf andere Weise zum Umlauf unbrauchbar geworden 
seno- auf den Antrag Unseres Staateministeriums und nach erfordertem Gut- 
achten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Jeder Besitzer eines unter oͤffentlicher Autoritaͤt auf jeden Inhaber aus- 
gefertigten Papiers, welches entweder 
a) durch Vermerk einer Behoͤrde oder einer Privatperson außer Kurs gesetzt, 
oder 
b) durch Vermerke anderer Art, oder durch Befleckung oder Beschaͤdigung 
zum ferneren Umlauf unbrauchbar geworden ist, 
kann auf die Umschreibung des Papiers in ein kursfaͤhiges bei demjenigen In- 
stitute antragen, welchem die Zahlung der Zinsen oder die planmaͤßige Tilgung 
solcher Papiere obliegt. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch in den Vorschriften der #. 50. 
und 51. Tit. 15. Th. I. des Allgemeinen Landrechts und des §. 133. Tit. 51. 
Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung nichts gedndert. 
§. 2. 
Hat der Antragsteller sich nach dem Ermessen des Instituts als der 
rechtmäßige Besitzer des umzuschreibenden Papiers ausgewiesen, so wird dasselbe 
kassirt und ihm an dessen Stelle gegen Entrichtung der Ausfertigungskosten, 
wozu bei Pfandbriefen auch die Kosten der Eintragung in das Hypothekenbuch 
gehören, ein neues kursfähiges Papier ausgehändigt. 
8. 3. 
Hält das Insticut den rechtmäßigen Besitz nicht für nachgewiesen, so hat 
dasselbe eine öffentliche Bekannrmachung zu erlassen. Diese muß enthalten: 
Jahrgang 1843. (Nr. 2348.) 28 a) den 
(Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1843.)
	        
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