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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17. —
(Nr. 2350.) Verordnung, die Kompetenz der Friedensgerichte in der Rheinprovinz betreffend.
Vom 11. Mai 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde der Rheinprovinz die Vor-
schristen über die Kompetenz der Friedensgerichte einer Revision unterwerfen
lassen und verordnen nunmehr auf den Bericht des Staatsministeriums und
nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten
Kommission für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folge:
S. 1.
Die im 8. 1. der Verordnung vom 7. Juni 1821. bestimmte Summe,
bis zu deren Hoͤhe die Friedensgerichte in bloß persönlichen und Mobiliar=
Sachen mit Zulassung der Appellation zu erkennen befugt sind, wird von
300 Thalern auf 100 Thaler herabgesetzt.
. 2.
Die Friedensgerichte erkennen sortan, wenn ein schriftlicher Miethsver-
trag vorliegt, auf die Raäumung gemierheter Häuser oder Wohnungen, sofern
die Klage auf die Nichtzahlung des Miethszinses oder auf den Ablauf der
Miethszeit gegründer wird und der jährliche Miethszins die Summe von Fünfzig
Thalern nicht übersteigt, wogegen ihre Kompetenz bei dem Vorhandenseyn eines
nur mündlich abgeschlossenen Miethsvertrages unbeschränkt ist.
Sind in einem und demselben Vertrage ein Haus oder eine Wohnung
und andere Grurgstücke zur Benutzung überlassen worden, so gehört die Raͤu-
mungsklage nur dann vor das Friedensgericht, wenn das Haus oder die Woh-
nung als Hauptgegenstand des Vertrages anzusehen ist.
. 3.
Lassen sich Partheien über eine Sache, die ihrer Natur nach zur Kom-
petenz der Handelsgerichte gehörk, bei dem Friedensgerichre ein, so finden gegen
das ergangene Erkenmniß eben die Rechtsmictel wie gegen andere Erkenntnisse
Jahrgang 1843. (Jr. 2300.) 21 der
(Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1833.)