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der Friedensgerichte statt. Auf den in Handelssachen sonst zulaͤssigen Personal-
Arrest kann jedoch in diesem Falle von dem Friedensgerichte nicht erkann
werden.
C. 4.
Innerhalb ihrer Kompetenz und unter den im Artikel 472. der Civil-
Prozeßordnung enthaltenen Beschränkungen sollen die Friedensgerichte künftig
auch über den Einspruch erkennen, welcher gegen die, auf den Grund eines von
ihnen erlassenen Erkenntnisses eingeleitere Mobiliarexekution von dem Verurtheil=
ten erhoben wird.
S 5
Eben so stehr den Friedensgerichten innerhalb der im §. 1. gegenwärtiger
Verordnung festgesetzten Kompetenz die Entscheidung über die Einsprüche gegen
olche Mobiliarerekutionen zu, welche auf Grund von Notariatsakten oder zur
eitreibung der durch hurhle der Strafgerichte festgesetzten Civilentschädigun=
gen eingeleitet worden sind.
S. 6.
Mit derselben Beschrankung hinsichtlich der Kompetenz (§. 1.) erkennen
die Friedensgerichte über die Ansprüche, welche von dritten Personen auf die bei
dem Schuldner gepfändeten Mobiliargegenstände erhoben werden.
S. 7.
Die Friedensgerichte sind in den Fällen, welche sie für dringend erach-
ten, befugt, auf den Grund der Artikel 558. 819. und 826. der Civilprozeß=
Ordnung, die Ermächtigung zum Arrestschlage zu ertheilen.
Auch steht ihnen die Befugniß zu, über die Gültigkeit eines Arrestschla-
ges zu erkennen, zu dem sie die Ermächtigung ertheilt haben, jedoch nur inner-
halb der allgemeinen Bestimmungen (§. 1.) über die ihnen verliehene Kompetenz.
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Als Polizeirichter haben die Friedensrichter, ohne Rücksicht auf das Maaß
der gesetzlichen Strafse, über alle Kontraventionen zu erkennen, welche nach In-
halt der Gesetze polizeilich geahndet werden sollen, oder deren Strafe ausdrück-
lich als eine polizeiliche bezeichnet ist, in sofern nicht in dem betreffenden Gesetze
selbst ein anderes angeordnet worden.
S. 9.
Der s. 2. der Verordnung vom 7. Juni 1821. wird aufgehoben. Die
Ladungen vor das Friedensgericht erfolgen kuͤnftig wieder nach den Vorschriften
der Cwil-Prozeßordnung.
S 10.
Die Entscheidungen der Friedensrichter über possessorische so wie über
Raumungsklagen (§. 2.) sind ohne Ausnahme der Appellation unterworfen. Die
Friedensrichter können jedoch die provisorische Vollstreckbarkeit ihrer die Räu-
mung eines Hauses oder einer Wohnung aussprechenden Urtheile mit oder ohne
Bürgschaftsbestellung verordnen.
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die zur
FZeit der Publikation schon rechtshängige Sachen.
S. 12.