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(Nr. 2353.) Erneuertes Reglement für die Magdepurgische Land-Feuersozietät. Vom
28. April 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Muroußen 2c. 2c. 8
haben nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen beschlos-
sen, die in Unserem Fürstenthum Halberstadt bisher bestandene Land-Feuersozie-
tät aufzuheben und dieselbe mit der Magdeburgischen Land-Feuersozietdt zu
verschmelzen. Eben so haben Wir, nach dem Antrage Unserer getreuen Stände,
das bisherige Reglement der Magdeburgischen Land-Feuersozietät, welches den
Anforderungen der neueren Zeit nicht mehr entspricht, durch die bestehende So-
zietts-Deputation, unter Zuziehung einiger Deputirten aus den Landgemeinden
des bisherigen Sozietätsverbandes und aus dem Fürstenthum Halberstadt revi-
diren und umarbeiten lassen und verordnen nunmehr wie folgt:
S. 1.
I. Die Magdeburgische Land-Feuersozietät soll fortan, wie bisher, das platte
allgemeine Land folgender Bestandtheile Unserer Provinz Sachsen:
Befimmungen. 1) des Herzogthums Magdeburg mit Einschluß des ehemaligen Ziesarschen
Kreises, der Grasschaft Barby und des Amtes Gommern;
2) des Saalkreises,
3) der Grasschaft Mansfeld,
4) der Altmark,
5) des Stiftes Quedlinburg,
6) des Fürstenthums Eichsfeld,
7) des Fürstenthums Erfurt
und auterdem
8) das platte Land des Fürstenthums Halberstadt und der Grafschaft Wer-
nigerode
ass Die gegenwärtig zur Sozietät gehörigen ausländischen Gebiete,
namlich:
a) das platte Land und die Städte der Fürstenchümer Schwarzburg-
Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, und
b) das platte Land und die Stüädte der Fürstenthümer Reuß, jüngerer
inie
können im Sozietäts-Verbande nur unter der Bedingung bleiben, daß in den-
selben die Bestimmungen dieses erneuerten Reglements in ihrem ganzen Um-
fange zur Ausführung kommen. Für den Fall, daß die Ausführung aller
Bestimmungen dieses Reglements in den auswärtigen Gebieten Anstand finden
sollte, wird für die Sozietät, wie für die betroffenen Regierungen die Aufkün-
digung nach den bestehenden Verträgen vorbehalten. Unter der nämlichen Be-
dingung können von der Sozietätsdeputation auch andere, unter fremder Hoheit
stehende Länder oder Landestheile in den Verband der Sozietät aufgenommen,
es muß aber darüber jedesmal ein besonderer Versscherungsvertrag mit Geneh-
mi-