Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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f.  vier  bis  sechs  kleine  Proben  von  verschiedenen  mittelfeinen  Stoffen,
wie  dieselben  im  Hausstande  vorzukommen  pflegen,  jede  etwa  12  zu

12  cm  groß.  Dieselben  können  sowohl  einzeln  als  auch  zu  einem

Tuche  verbunden  abgegeben  werden  und  sollen  enthalten:  einen  aufgesetzten

  und  einen  eingesetzten  Flicken;  eine  weiße  und  eine  buntkarrirte

  Gitterstopfe,  eine  Köperstopfe;  zwei  gezeichnete  Buchstaben  in

Kreuzstich,  zwei  ebensolche  in  Rosenstich;  drei  gestickte  lateinische  Buchstaben

  und  zwei  Ziffern  in  rotem  Garn,  drei  ebensolche  gothische

Buchstaben  und  zwei  Ziffern  in  weißem  Garn  und  ein  gesticktes

Monogramm  aus  den  Namensbuchstaben  der  Bewerberin.

Die  unter  1)  aufgezählten  Arbeiten  müssen  dem  gewählten  Stoffe
gemäß  ausgeführt  sein.  Sämtliche  Arbeiten  sollen  schulgerecht  und  deshalb
  auch  nur  in  Stoffen  und  aus  Garnen  von  mittlerer  Feinheit  hergestellt
  werden.

Die  Arbeiten  werden  durch  die  Einreichung  von  den  Bewerberinnen
als  selbstgefertigt  bezeugt.  Die  Hemden  sind  nicht  ganz  zu  vollenden,
damit  nach  Anweisung  der  Prüfungs-Kommission  und  unter  Aufsicht  derselben
  an  der  Arbeit  fortgefahren  werden  kann.

2)  Außerdem  hat  jede  Bewerberin  in  der  Prüfung  eine  Probelektion
in  der  Erteilung  des  Handarbeitsunterrichts  in  einer  Schulklasse  zu  halten.

§  39.  Weitere  Arbeiten  der  Bewerberinnen,  außer  den  im  §  38
unter  1  geforderten,  dürfen  nicht  angenommen  werden.

§  40.  Für  die  bereits  als  Lehrerinnen  geprüften  Bewerberinnen
ist  die  theoretische  Prüfung  eine  bloß  mündliche,  für  die  übrigen  aber
zugleich  eine  schriftliche.

Sie  erstreckt  sich:

1)  bei  sämtlichen  Bewerberinnen  auf  die  sittliche  und  erziehliche
Bedeutung  des  Handarbeitsunterrichts,  auf  den  gesamten  schulmäßigen
Betrieb  desselben,  auf  Ziel  und  Aufgabe,  auf  Lehrgang  und  Lehrmethode,
auf  die  Auswahl  des  Lehrstoffes  und  auf  die  Kenntnis  einiger  der
wichtigsten  einschlagenden  Fachschriften.

2)  Bei  den  §  35  unter  2  genannten  Bewerberinnen  tritt  hierzu
eine  Prüfung  über  diejenigen  wichtigeren  Punkte  der  Erziehungs=  und
Unterrichtslehre  und  der  Schulkunde,  welche  bei  dem  Handarbeitsunterrichte
besonders  in  Betracht  kommen.

Außerdem  ist  die  Kommission  befugt,  wenn  es  ihr  notwendig  erscheint,
bei  diesen  Bewerberinnen  auf  die  Ermittelung  ihres  allgemeinen  Bildungsstandes
  und  ihrer  Uebung  im  richtigen  und  gewandten  Gebrauche  der
deutschen  Sprache  näher  einzugehen.

Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  Anfertigung  eines  deutschen
Aufsatzes  unter  Klausur.

Das  Thema  dieses  Aufsatzes  wird  entweder  aus  dem  Gebiete  des
Handarbeitsunterrichts  oder  aus  anderen  Stoffgebieten  gewählt,  mit  denen
eine  hinreichende  Bekanntschaft  bei  den  Bewerberinnen  vorausgesetzt
werden  kann.

§  41.  Bei  dem  Eintritte  in  die  Prüfung  ist  eine  Prüfungsgebühr
von  10  Mk.  und  die  Gebühr  für  den  Zeugnisstempel  zu  entrichten.