Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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eines Wasserwagens gehoͤren, den Anordnungen und Befehlen nicht puͤnktlich 
Folge, welche von denen ausgehen, die die Loͤschanstalten beim Feuer zu leiten 
haben, so erhaͤlt eine solche Spritze oder Wasserwagen keine Praͤmie, wenn sie 
dieselbe auch sonst verdient haben sollten. 
8. 136. 
Einzelnen Personen, welche sich beim Feuerlöschen besonders ausgezeich- 
net haben, sollen auf den Antrag des betreffenden Kreis-Direktors vom General- 
Direktor Prdmien bewilligt werden können, die sich jedoch, einzeln genommen, 
nicht über den Betrag von 10 Thalern belaufen durfen. 
5S. 137. 
Wer den vorsätzlichen Brandstifter eines bei der Sozietät versicherten 
Gebdudes in der Art zur Anzeige bringt, daß derselbe gerichtlich bestraft wer- 
den kann, erhalt von der Sozietät eine Prämie, welche der General-Direktor bis 
auf den Betrag von 200 Thaler Kourant zu bestimmen ermdchtigt ist. Auch 
bleibt es dem General-Direktor vorbehalten, in den Fdllen, wo irgend Jemand 
oder auch Mehrere gemeinschaftlich zu solcher Entdeckung beizutragen gesucht 
aben, wenn auch die Brandstiftung dadurch nicht herichuuch erwiesen werden 
ollte, dafür eine verhälenißmäßige Belohnung zu ertheilen. 
Die Bestimmung, daß die Sozietät Prämien für Entdeckung der Brand- 
stister ertheile, hat der General-Direktor von Zeit zu Zeit in den öffentlichen 
Blättern bekannt zu machen. 
S. 138. 
Wenn einzelne, bei der Sozietät versicherte Personen oder Ortschafteu 
sich eine Spritze von wenigstens 100 Thaler an Werth neu anschaffen, so er- 
halten sie eine Bonißikation von 25 pCt. des Kaufpreises, welche jedoch die 
Summe von 75 Thaler nicht übersteigen darf. 
Ist die Spritze nur zum Theil baar bezahlt, zum Theil aber durch Zu- 
rechnung des Werths einer alten Spritze erworben, so gewährt die Soziett die 
Bonifkation nur von derjenigen Summe, welche in baarem Gelde gezahl ist. 
Diese Bonifkationen können sedoch nur dann gewährt werden, wenn 
die Mehrzahl der Gebäudebesitzer der betreffenden Ortschaft zu den Mitgliedern 
der Sogzietät gehört. 
S. 139. 
Daß diesenigen Interessenten, welche im Laufe eines Kalenderjahres in 
die Sozietdt ausgenommen seyn wollen, die durch Gewährung dieser ihrer An- 
träge entstehenden Kosten tragen müssen, ist schon im §. 40. bestimmt. Außer- 
dem müssen die durch unbegründet befundene Reklamationen entstandenen Kosten 
von den Reklamanten getragen werden. Alle übrigen Kosten der Sozietäts= 
Verwaltung werden aus der Sozietätskasse bezahlt. 
So geschehen Potsdam den 28. April 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 1193.) A. 
16. 
Kosten.
	        
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