der Beschraͤnkung, daß dieselben mit keiner Bestimmung des gegenwaͤrtigen
Vertrages im Widerspruche stehen duͤrfen, der freien Verfuͤgung jedes einzelnen
der kontrahirenden Staaten hinsichtlich der zu seinem Gebiete gehoͤrigen Fluß-
strecke uͤberlassen. Ueber folgende dahin gehoͤrige Punkte ist indessen eine ge-
meinsame Verabredung getroffen und treten diese daher mit dem gegenwaͤrtigen
Vertrage in Kraft:
1) Zur Ausübung der Flußschiffahrt auf der Ems, welche an sich ledig-
lich den Unterthanen der beiden kontrahirenden Staaten vorbehalten bleibt, be-
darf ein Jeder eines Legitimationsscheines (Patents) seiner Obrigkeit, um sich
dadurch über seine Befugniß zur Ausübung des Schissergewerbes jederzeit aus-
weisen zu können. Dieser Legitimationsschein berechtigt ihn, die ganze Ems bis
in die offene See und umgekehrt so weit zu befahren, als er mit seinem Fahr-
zeuge gelangen kann.
Ausschließliche Berechtigungen, Frachtfahrt auf der Ems zu treiben, oder
aus solchen Privilegien hervorgegangene Begünstigungen für Schiffergilden oder
andere Korporationen und Individuen bestehen nicht, und sollen auch in Zukunft
Niemandem ertheilt werden.
Ebensowenig findet ein Stapel= und Zwangsumschlagsrecht auf der Ems
Scatt und kein Schisser kann gezwungen werden, den Bestimmungen des ge-
genwärtigen Vertrages zuwider, gegen seinen Willen aus= oder umzuladen.
2) Die Einrichtung von Reihefahrten zwischen zwei oder mehreren Ems-
plätzen, so wie die Bildung von anderen Schiffahrtsvereinen, wodurch einzelne
Schiffer vorzugsweise begünstigt werden könnten, soll ohne die gemeinschaftliche
Genehmigung der von jeder Regierung für zuständig erklärten Behörden beider
Staaten nicht stattfinden.
3) Der freien Wahl der Schiffer bleibt es gänzlich überlassen, ob sie
sich zum Fortschaffen der Fahrzeuge, wie bisher, ihrer eigenen Pferde bedienen
oder wegen Annahme fremder Zugkräfte in freier Vereinigung mit den Unter-
thanen der kontrahirenden Staaten über den Gestellungspreis dingen wollen.
4) Schießpulver in Quantitäten über 5 Pfund soll nur in besonderen,
mit einer schwarzen, drei Ellen langen und eine Elle breiten Flagge versehenen
Fahrzeugen geführt und selbst in geringeren Quantitäken niemals zwischen ande-
ren Waaren verpackt werden. Auch muß jeder Schiffer, welcher Schießpulver
geladen hat, bevor er irgendwo anlandet, der Ortspolizeibehörde oder den
Wasserbaubeamten hievon Anzeige machen und die von denselben etwa anzuord-
nenden Sicherheits-Maaßregeln zur Befolgung gewärtigen. Versumt er diese
Anzeige, so unterliegt er da, wo nicht bereits Strafen dieserhalb festgesetzt sind,
außer der Verpflichtung zum Schadenersatze, einer Geldstrafe von 2 bis 100
Thalern.
(Nr. 2756.) 37 5) Je-