Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Xo. 2319.) Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer 
Unterthan, so wie über den Eintrice in fremde Staatsdienste. Vom 31. De- 
zember 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer 
Unterthan, so wie über den Eintrict in fremde Staatsdienste auf den Antrag 
8/13%6 Scaatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats- 
raths für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: 
8. 1. 
Die Eigenschaft als Preußischer Unterthan wird begruͤndet: Erwerhung r 
1) durch Abstammung (§. 2.), LHigemcher el6 
2) durch Legitimation (5. 3.), urthan. 
3) durch Verheirathung (§. 4.) und 
4) durch Verleihung (96. 5. u. f.). 
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
6. 2. 
Jedes eheliche Kind eines Preußen wird durch die Geburt Preußischer 
Unterthan, auch wenn es im Auslande geboren ist. 
Uneheliche Kinder folgen der Mutter. 
"3. 
Ist die Mutter eines unehelichn Kindes Ausländerin, der Vater aber 
ein Preuße, so wird das Kind durch eine nach Preußischen Geseten erfolgte 
bLegirimation Preußischer Unterchan. 
8. 4. 
Eine Ausländerin wird Preußische Unterthanin durch Verheirathung mit 
einem Preußen. 
. 5. 
Die Verleihung (5. 1. Nr. 4.) erfolgt durch Ausfertigung einer Na- 
Urtunde, zur Ertheilung derselben sind die Landes-Polizeibeh##rden 
ermächtigt. 
Bei ausländischen Juden muß zuvor die Genehmigung des Ministers 
des Innern eingeholt werden. 
8. 6. 
Eine von Uns unmittelbar oder von Unseren Zentral= oder Provinzial- 
Behoͤrden vollzogene oder bestaͤtigte Bestallung fuͤr einen in den Preußischen 
Staatsdienst aufgenommenen Auslaͤnder vertritt zugleich die Stelle der Natu- 
ralisations-Urkunde. Eine Ausnahme hiervon findet statt bei denjenigen Auslaͤn- 
dern, welche im Auslande in Unseren Diensten als Konsuln, Handels-Agenten 
u. s. w. angestellt werden. · 
In den Vorschriften uͤber die Zulassung von Auslaͤndern zum Staats- 
dienste wird durch diese Bestimmung nichts geaͤndert. 
(Nr. 2310,) 37 8. 7.
	        
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