Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Meliora- 
tionsbezirk. 
Provoka- 
ttonsrecht. 
— 4 — 
Statut 
für 
die Allensteiner Korporation als Unternehmerin von Meliorationsamlagen. 
  
M. Allerhöchster Genehmigung haben die Stände des Allensteiner Kreises, 
als gesetzliche Vertreter der Kreiskorporation, beschlossen: 
innerhalb der Grenzen des gedachten Kreises Meliorationen, insbesondere 
durch Ent= und Bewässerungsanlagen auszuführen. 
Die Bestimmungen über den Umfang der beabsichtigten Unternehmungen, 
deren Ausführung, und über die zu diesem Behuf erforderliche Verwaltung der 
Geschäfte, werden auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 22. Juni pr. 
und der zwischen den ständischen und den Sctaatsbehörden getroffenen Verein- 
barungen, durch das nachstehende Statut festgesetzt. 
I. Erweiterte Befugnisse, Fonds, Vertretung und Gescháäfesver= 
fassung der Kreiskorporation. 
S. 1. 
Die zunächst beschlossenen Ent= und Bewässerungsanlagen im Kreise Allen- 
stein zerfallen in zwei Hauptsysteme nach den Flußgebieten der Alle und Pissa, welche 
letztere auf den verschiedenen Stadien ihres Laufes Dimmern-, Erthusa-, Pissa- 
und Wadangstuß genannt wird. Dahin gehören zugleich die in diesen Flußge- 
bieten belegenen Seen und Brücher, gleichviel, ob dieselben bereits in Verbindung 
mit den genannten Flüssen stehen oder nicht, imgleichen die in diese Flüsse ein- 
mündenden Nebenflüsse, insbesondere der bei Wartenburg sich mit der Pissa 
verbindende Kermeßfluß. Die Ausdehnung derartiger Anlagen auf Terrains 
3 jener Flußgebiete bleibt der speziellen Beschlußnahme des Kreistages 
vorbehalten. 
5. 2. 
Soweit einzelne Theile angrenzender Kreise in Verbindung mit den 
Ent= und Bewässerungsanlagen des Allensteiner Kreises stehen, dürfen diese An- 
lagen auf den Antrag der Interessenten auch über die Grenzen des Kreises 
hinaus ausgedehnt werden. 
Wollen die außerhalb des Kreises ansetgen Interessenten sich den Be- 
stimmungen des Staturs nicht unterwerfen, so treten die allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften ein. 
S. 3. 
Fuͤr alle Antraͤge auf Meliorationen, die ihrer Natur nach nicht auf ein- 
zelne Grundstuͤcke beschraͤnkt sind, gilt der Grundsatz, daß der Beschluß der Ma- 
joritaͤt die Minoritaͤt zum Beitritt verpflichte. Die Stimmen werden hierbei 
nach Verhaͤltniß der betheiligten Flaͤchen gezaͤhlt. Außer dem wirklichen Eigen- 
thuͤmer ist auch der Erbzinser, Erbpaͤchter und jeder Besitzer, der ein bestaͤndiges 
Nutzungsrecht hat, zur Beantragung von Meliorationen befugt. 
8. 4.
	        
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