Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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4. 15. 
Die Eigenschaft als Preuße geht verloren: Verlust ver 
Eigenschaft als 
1) durch Entlassung auf Antrag des Unrerthans (I#. 16. u. f.), Pechene 
2) durch Ausspruch der Behsrde (F. 22.), terthan. 
3) durch zehnfährigen Aufenthalt im Auslande (§. 23.), 
4 ben biner Preußtischen Unterthanin durch deren Verheirathung an einen 
usländer. 
d. 16. 
Die Entlassung (§. 15. Nr. 1.) ist bei der Landes-Polizeibehörde des 
Eenorso nachzusuchen und erfolgt durch eine von dieser Behörde ausgefertigte 
rkunde. 
eri 
Die Entlassung darf nicht ertheilt werden: 
1) männlichen Unterthanen, welche sich in dem Alter vom vollendeten sieben- 
zehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Jahre befinden, bevor 
sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommission darüber beigebracht haben, 
daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich 
der Militairpflicht im stehenden Heere zu entziehen; 
2) Militairpersonen, welche zum eheoe Heere oder dessen Reservemann- 
schaften gehören, Landwehr-Offzieren und Beamten, bevor sie aus 
dem Dienste entlassen sind; 
3) Unterthanen, welche früher als Offiziere im stehenden Heere oder in 
der Landwehr gedient haben, oder als Militairbeamte mit Offziersrang 
oder als Zivilbeamte angestellt gewesen sind, bevor sie die Genehmi- 
gung ihres vormaligen Departements-Chefs beigebracht haben; 
4) den zur Landwehr gehbrigen und nicht als Offzier angestellten Perso- 
nen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen sind. 
Unterthanen, welche in einen Deutschen Bundesstaat auswandern wollen, 
kann die Enrlassung verweigert werden, wenn sie nicht nachweisen, daß jener 
Staat sie aufzunehmen bereit ist (Deutrsche Bundesakte, Artikel 18. Nr. 2. lil. a.). 
10. 
Aus anderen als den in den ¾ 17. und 18. bezeichneten Gründen darf 
in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. — Für die Zeit eines 
Krieges oder Kriegsgefahr bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
r. 20. 
Die Emtlassungs-Urkunde (§. 16.) bewirkt mit dem Zeitpunkt der Aus- 
händigung den Verlust der Eigenschaft als Preuße. 
é. 21. 
Die Entlassung erstreckt sich, in so sern nicht dabei eine Ausnahme ge- 
macht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter vaterlicher Gewalt ste- 
henden minderjährigen Kinder. 
(Nr. 2719.) d. 22.
	        
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