Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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genommenen Verträge, in soweit sie sich auf Meliorationsgeschaste beziehen, sol- 
len unter dem Vorwande, daß es nach den allgemeinen Gesetzen der gerichtlichen 
Aufnahme bedürfe, niemals angefochten werden. 
S. 24. 
Der Königliche Kommissarius für Meliorationsangelegenheiten wird in 
dessen Abwesenheit durch einen von des Königs Majestät zu ernennendeu Stel- 
vertreter reprdsentirt, der unter Beobachtung der ihm von jenem zu ertheilenden 
Instruktion alle Obliegenheiten desselben zu erfüllen hat. 
5S. 25. 
Behufs der Geschäftsführung wird das Komité einen Sekretair und 
einen Rendanten, gegen die von der Kreisversammlung zu bestimmenden Ge- 
haltsbezüge anstellen. Die Kaution, welche der Rendant zu bestellen hat, wird 
von der Kreisversammlung normirt. 
  
. 20. 
Das Komité führt ein Siegel mit der nachstehenden Bezeichnung: 
Kreis Allenstein 
(Wappen des Kreises) 
Komité für Meliorationen. 
II. Geschäftsverfahren bei Ausführung der Meliorationen. 
S. 27. 
Geometrische Es werden zuvörderst die erforderlichen geometrischen und nivellitischen 
Vorarbeten. Vorarbeiten ausgeführt und die die freie Beung der Gewässer hindernden 
Stauanlagen durch Kauf oder anderweite Entschddigung beseitigt. 
28. 
Landespoli- Demnächst werden auf Grund dieser Vorarbeiten die Kostenüberschläge 
selücher Ken= von den zur Ausführung zu bringenden Meliorationsanlagen gefertigt, und 
· solche,soweitdabeiflöß-undsiffbareGewässerinBetrachkkommen,der 
Koͤniglichen Regierung zu Koͤnigsberg, behufs Ertheilung der landespolizeilichen 
Genehmigung, eingereicht. Diese soll jedoch nur versagt werden duͤrfen, in sofern 
Schiffahrt und Floͤßerei in ihrem Bestehen gefaͤhrdet erscheinen. 
S. 20 
Ablösung der Die bei Ausführung der projektirten Anlagen betheiligten Servituts- 
Siahennn und Nutzungsberechtigten müssen vom Komité ermittelt und deren Rechtsver- 
und prastuson haltnisse festgestellt werden. Um spätern Anforderungen unbekannter Interessen- 
don Ents-hagt ken zu begegnen, stebt es dem Komité frei, durch dreimalige Bekannemachung 
chen. in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und in den be- 
treffenden Kreisblättern eine praklusivische Frist von drei Monaten zur Anmel- 
dung von Entschädigungsansprüchen, für Aufhebung werthvoller Berechtigungen 
und für etwanige, durch Meliorationsanlagen veranlaßte Beschddigungen, zu 
bestimmen, nach deren Ablauf jeder nicht angemeldete Anspruch erlischt. 
S. 30. 
Demncchst wird der Werth dieser Nutzungen und Berechtigungen nach 
dem gegenwärtigen Zustande und nach den durch Ausführung der Meliora- 
tionsanlagen voraussichtlich eintretenden Veränderungen in den Werths= und 
Nutzungsverhältnissen sachverstandig abgeschätz. 
S. 31.
	        
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