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Die Perpfichtung der gehluhg n# für Bewässerungsanlagen zu ent-
richtenden Zinses beginnt dagegen mic dem 1. Jangar des nächsten Kalender-
jahrs nach Ausführung der Bewässerungsanlagen.
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Für diesen Zins übernimmt die Kreiskorporation die Verpflichtung, die urs
Entwaͤsserungsterrains, soweit es die Oertlichkeit mit Ruͤcksicht auf den verhält-er reiskorpo
nißmaͤßigen Gewinn gestattet, vollstaͤndig trocken zu legen, und die Zuleitung“
und Vertheilung des Wassers auf den Bewsserungsterrains zu bewirken.
Rhodungen, Ausfüllungen und die Fortschaffung der Grabenerde sind Sache der
bierbei unmitrelbar berheiligten Grundbesitzer, und werden diese Arbeiten von der
Kreiskorporaten nur gegen einen verhältnitzmäáßig erhöheren Zins übernommen,
für den Fall, daß die Interessenten dies wünschen, oder daß sie mit den Arbeiten,
die im Interesse der zusammenhängenden Anlagen unerläßlich sind, so lange
säumen, um die Melioranonsanlagen in ihren Wirkungen zu gefährden.
. 46.
Die Kreiskorporation übernimmt überdies, im Gegensatze von den bis= Speztelze
der erwähnten allgemeinen Meliorationen, Wirthschaftsverbesserungen, welche sich W
lediglich auf einzelne Feldmarken und Grundstücke des Allensteiner Kreises be= von Kultur-
ziehen. Sie wird daher Gememheitstheilungen, Spezialsepararionen, Abbauten, i
Verkoppelungen, Abgrabungen, Rhodungen, Beschaffung edler Biehragen und
andere nützliche Wirthschaftseinrichkungen vermicteln und nöthigen Falls den ein-
zelnen Gemeinden und Grundbesitzern die erforderlichen Fonds gewähren.
. 47.
Das Komite hat über die Gewährung der Fonds zu den vorangedeute-
ten Zwecken (§. 46.) sowie über deren Höhe zu enrscheiden, und zu dem Ende
bei den einzelnen Grundbesitzern, deren Persönlichkeit und ökonomische Lage in
Betracht zu ziehen, indem zu hohe Verschuldung und mangelnde Wirthschafts-
rüchtigkeit von dem Anspruche auf Kulturkapitalien ausschließen.
Zu dieser Enrscheidung ist Srimmeneinheit der Mitglieder des Komités
erforderuch, in deren Ermangelung die Kreisversammlung zu beschließen hat.
8. 48
Das Kapital, welches die Krciskorporarion solcher Art (Ss. 40. 47.) zu
Gunsten einzelner Gemeinden und Grundbesitzer verwendet und resp. hergiebt,
wird in einem Zeirraum von fünfunddreißig Jahren durch Zahlung einer jähr-
lichen Rente, welche für die ersten fünf Jahre auf 4 Prozent, für die nächstfol-
gern- 30 Jahre auf sechs Prozent des Betrages festgestellt wird, güzlich
abgel
Dieser Rente stehen die Vorrechte grundherrlicher Abgaben zu.
Zur sosortigen Erhebung des Meliorarionskapitals Seitens der einzelnen
Grundbesitzer ist die Beschaffung des Konsenses der Heppolhekenglubiger erfor-
Jabrgang 1943. (Nr. 2367.) der-