Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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die Rechnungen, uͤberreicht dieselben sodann mit den etwa aufgestellten Monitis 
der Kreisversammlung zur Pruͤfung und Entscheidung der Monita in letzter In- 
stanz ohne Mitwirkung der Königlichen Oberrechnungskammer, und ertheilt nach 
Erledigung der Monika die Decharge. 
Schluß. 
Nach Perlauf von fünf Jahren nach dem Beginnen der Meliorations-= 
Arbeiten wird von Seiten der Kreisversammlung eine Kommission zur Prüfung 
des vorliegenden Statuts, mit Rücksicht auf die etwa durch die inzwischen ge- 
machten Erfahrungen als zweckmäßig erkannten Abänderungen, niedergesetzt, 
welche ein ausführliches Gutachten hierüber der Kreisversammlung vorlegk, der 
es demnächst überlassen bleibt, die erforderlich scheinenden Abänderungen und 
Ergänzungen durch Mermittelung der Regierung Allerhöchsten Orts nachzusuchen. 
Wartenburg, den 15. Mai 1843. 
Das Komité der Allensteiner Kreiskorporation für Meliorationsangele- 
genheiten. 
(Unterschriften.) 
  
(r. 2254) Lit. A.
	        
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