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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25. ——
(Nr. 2364.) Berordnung, betreffend die Vertheilung der Einkünfte erledigter katholischer
Kuratstellen im Bisthum Paderborn und in den auf der rechten Rhein-
Seite gelegenen Theilen des Erzbisthums Cöln und der Biskhümer Münster
und Trier. Vom 3. Juli 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Känig von
Preußen 2c. 2c. ·
verordnen zur Herstellung eines gleichfoͤrmigen Verfahrens in Beziehung auf
die Vertheilung der Einkuͤnfte erledigter katholischer Kuratstellen im bischoͤflichen
Sprengel von Paderborn und in den auf der rechten Rheinseite gelegenen Thei-
len des Erzbisthums Coͤln und der Bisthuͤmer Muͤnster und Trier, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach Vernehmung des Gutachtens der
betreffenden erzbischoͤflichen und bischoͤflichen Ordinariate, was folgt:
S. 1.
Wird eine katholische Kuratstelle durch den Tod des Inhabers erledigt,
so verbleibt dessen Erben das mit der Stelle verbundene Einkommen noch waͤh-
rend dreier Monate, vom isten desjenigen Monats an gerechnet, der auf den
Sterbemonat folgt, gegen die Verpflichtung zur Tragung aller mit Verwaltung
der Stelle verbundenen Kosten und Lasten.
Die bischoͤfliche Behoͤrde bestellt waͤhrend dieser Zeit den Administrator
und bestimmt auch dessen Remuneration. — Demselben muß das zu seinem
Bedarf erforderliche Gelaß in der Amtswohnung sofort eingeraͤumt werden.
S. 2.
Zur Bestimmung des Antheils der Erben an dem Einkommen (s§. 1.)
wird dessen Jahresbetrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember berechnet und
dieser nach Verhältniß der Zeit getheilt.
S. 3.
Die Bestimmung des §. 2. findet auch auf die Pacht= und Miethgelder
der zu der Stelle gehörigen Gärten , Aecker, Wiesen und anderen Grundstücke
Anwendung. — Sind die Grundstücke durch Selbsiewirrhschaftung genutzt
Jabrgang 1843. (Xr. 2364.) wor-
(Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1843.)