Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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worden, so werden die Fruͤchte nach deren Einsammlung, so wie die Kosten der 
Einsaat und Bestellung durch zwei Sachverstaͤndige abgeschaͤtzt. 
Der Ueberschuß, welcher sich nach dem aus den Abschaͤtzungen beider 
Taxatoren gezogenen Mittelsatze ergiebt, wird in gleicher Art wie das Pachtgeld 
getheilt. Von den beiden Sachverstaͤndigen wird der Eine durch die Erben 
und der Andere durch den Nachfolger im Benefizium, oder falls dieser noch 
nicht ernannt ist, durch den Vertreter des erledigten Benefizii gewaͤhlt. Findet 
die Wahl Widerspruch, so geht solche auf den kompetenten Land-Dechant uͤber. 
S. 4. 
Stolgebühren und Oblationen für geistliche Handlungen bleiben von den 
zur Theilung kommenden Einkünften (I8. 1—3.) ausgeschlossen, und werden 
ganz von demjenigen bezogen, welcher die Handlung verrichtet hat. Dasselbe 
gilt von Memorien= und Anniversarien-Stipendien, selbst wenn solche bei der 
Dotation der Stelle dem Kurat-Geistlichen auf sein Amts-Einkommen besonders 
angerechnet seyn sollten. 
. 5. 
Die Auseinandersetzung wird durch die bischöfliche Behörde geleitet und 
festgestellt. — Den Betheiligten ist gegen deren Emscheidung die Berufung auf 
rechtliches Gehör gestattet; es muß aber solche binnen 4 Wochen, von dem Tage 
an gerechnet, an welchem ihnen die Entscheidung bekannt gemacht worden ist, 
eingelegt werden. Auch kann die bischöfliche Behörde, wenn sie es für zweck- 
mäßig erachtet, selbst die Sache auf den Rechtsweg verweisen. 
4. 6. 
Ergeben sich bei der Auseinandersetzung streitige Fragen, worüber die 
gegenwärtige Verordnung keine Bestimmung enthält, so finden bei der Entschei- 
dung die Vorschriften des Civilrechts, insbesondere die vom Nießbrauche, An- 
wendung. 
1 
Diesenigen Inhaber von Kuratstellen, welche zu deren definitivem titulir- 
ten Besitze vor Publikation der gegenwärtigen Verordnung gelangt sind, und 
ihren Vorgängern oder deren Erben das Amts= oder Nachfahr, oder beides 
haben zugestehen müssen, dafür aber ein Gleiches bei ihrem dereinstigen Abgange 
oder zu Gunsten ihrer Erben zu erwarten hatten, behalten den Anspruch hierauf 
unverkürzt; ihre Nachfolger müssen diesen Anspruch gegen sich gelten lassen, er- 
halten aber dennoch nur Anspruch auf die im §. 1. besiimmten Rechte. 
l* 
Sollte die Wiederbesetzung der erledigten Stelle sich über die Zeit hin- 
aus verzögern, in welcher die Erben des Benefizigten das Einkommen der Sielle 
zu
	        
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