Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2374.) Allerhöchste Kabineksorder vom 21. Juli 1843. die Abänderung der bisherigen 
Form der Berufung der Aktionaire der ritterschafelichen Privatbank von 
Pommern zu außerordentlichen Versammlungen betreffend. 
A. Ihren Bericht vom 28. v. M. genehmige Ich hierdurch den von der 
General-Versammlung der Aktionairs der ritterschaftlichen Privatbank von Pom- 
mern zur Ergänzung des Statuts vom 23. Januar 1833. gefaßten Beschluß, 
daß es als eine alle Aktionairs verbindende rechtsgültige Einladung zu einer 
außerordentlichen General-Versammlung angesehen werden soll, wenn dieselbe, 
unter allgemeiner Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, durch eine Berliner 
und eine Stettiner Zeitung zweimal, und zwar das erste Mal spätestens vier 
Wochen und das zweite Mal spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Ver- 
sammlung bekannt gemacht wird. — Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Samm- 
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 21. Juli 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Grafen v. Arnim. 
(Nr. 2375.)
	        
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