— 309 —
(Nr. 2375.) Ministerial-Erklärung wegen der mit der Königlich Bayerischen Regierung ge-
troffenen Uebereinkunft über den wechselseitigen Schutz der Waaren-
Bezeichnungen. Vom 24. Juli; bekannt gemacht unterm 27. August 1843.
G. # dem §. 4. des Königlich Preußischen Gesetzes vom 4. Juli 1840.,
betreffend den Schutz der Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der
Is. 1. und 2. dieses Gesetzes auch zu Gunsten der Unterthanen derjenigen frem-
den Staaten in Anwendung gebracht werden, mit welchen wegen der deshalb
zu beobachtenden Reziprozitäk Uebereinkunft getrosfen worden ist. Nachdem nun-
mehr die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische Regierung unter
sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem ge-
setzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen und zu be-
handeln, so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten Königlich Preußischen
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich
erklärt, daß die Bestimmungen der §. 1. und 2. des erwähmen Gesetzes vom
4. Juli 1840. auch zum Schutze der Königlich Baperischen Unterthanen in der
gesammten Preußischen Monarchie Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seics die gegenwärtige Ministerial-
Erklärung ausgesertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 24. Juli 1843.
(L. S)
Koͤniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. v. Alvensleben.
V. ehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erkldrung
der Königlich Bayerischen Regierung ausgewechselt worden ist, hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. August 1843.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Bülow.
(Nr. 2775—2776.) (Nr. 2370.)