Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 27/6.) Besckeignngs= Urkunde; vom 11. August 184#. nebst den dazu gehörigen. Nach- 
trage zu dem Statuke der Ober-Schlesischen Eisenbahn-Gesellschafe in 
Berreff der Weiterführung der Bahn von Oppeln bis nach der Landes- 
grenze bei Berun. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Hreußen 2c. 2c. 
Nachdem die zur Errichtung einer Eisenbahn von Breslau über Oppeln 
durch Ober-Schlesien nach der Oesterreichischen Grenze zusammengetretene, unterm 
2. August 1841. von Uns bestätigte Ober-Schlesische Eisenbahn-Gesell- 
schaft für die Weiterführung der in Gemäßheit Unserer Order vom 24. März 
1841., vorerst nur auf der Strecke von Breslau bis Oppeln in Angriff genom- 
menen Eisenbahn die Richtung von Oppeln über Cosel und Gleiwitz nach der 
Landesgrenze bei Berun in Vorschlag gebracht hat, ertheilen Wir zur Weiter- 
führung der Bahn in der ebengedachten Richtung hierdurch Unsere landesherr- 
liche Zustimmung, indem Wir ferner genehmigen, daß der im 8. 4. des Gesell- 
schafts-Statutes für die Fortsetzung der Bahn bis zur Landesgrenze vorldufig 
zu 1,530,000 Rehlr. angenommene Fonds auf den nach den weiteren Ermit- 
telungen für erforderlich erachreten Betrag von 2,400,000 Rchlr. erhöht und 
durch neu zu kreirende Aktien beschafft werde. Zugleich wollen Wir, im An- 
erkenntnisse der Wichtigkeit dieser Eisenbahnverbindung für die allgemeinen Lan- 
desinteressen, dem Uns vorgetragenen Antrage zufolge, für die Zinsen des zur 
Weiterführung der Bahn nach der Landesgrenze erforderlichen Aktienkapitales 
von 2,400,000 Rehlr. und zwar zum Satze von Drei und Ein Halb Prozent 
unter den näheren Bestimmungen und Bedingungen, welche der anliegende, auf 
Grund der mit Unserem Finanzminister gepflogenen Verhandlungen in der Ge- 
neral-Versammlung vom 3. Juli d. J. vereinbarte Nachtrag zu dem Statute 
der Ober-Schlesischen Eisenbahn-Gesellschaft enthalt, die Garantie des Staates 
girre bewilligen, so wie überhaupt diesen Nachtrag in allen Punkten hierdurch 
igen. 
Die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung soll nebst dem vor- 
erwähnten Nachtrage zum Gesellschafts-Statute durch die Gesetz-Sammlung 
bekannt gemacht werden. 
Gegeben Sanssouci, den 11. August 1843. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. 
  
Nachtrag
	        
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