Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2381.) Allerhöchste Kobinetsorder vom 25. August 1843., den Tarif über die auf dem 
alten Rheine zwischen der Stade Rheinberg und dem Rheinstrome zu er- 
hebenden Kanalgefälle und Hafengelder betreffend. 
J habe den anliegenden Tarif der Gebühren, welche für die Benutzung des 
schiffbar gemachten alten Rheins zwischen der Stadt Nheinberg und dem schiff- 
baren Rheinstrom zu erheben sind, mie dem WVorbehalte einer Revision und 
Abänderung desselben von fünf zu sünf Jahren, genehmigt und vollzogen, und 
veranlasse Sie, die Bekann#machung desselben durch die Gesetzsammlung zu 
bewirken. 
Sanssouci, den 25. August 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister v. Bodelschwingh. 
  
Tarif 
der Gebühren, welche für die Benutzung des schiffbar gemachten 
alten Nheins zwischen der Stadt Rheinberg und dem schiffbaren 
Rbeinstrom zu erlegen sind. 
I. Kanalgefälle. 
  
« - ilber- 
E. wird entrichtet: Sie- Hfennige. 
1) von jedem Zentner Ladung zu 110 Pfd. mit Ausnahme 
der zu 2. gedachten, dem ermäßigten Satze unterliegen- 
den Gegenstände. — 
2) von Ziegelsteinen, Hausteinen, Makten, Traß, Schiesern, 
Dachziegeln, Sand, Erde, Basalt, Steingut und Töpfer- 
waaren (für Porzelan wird die volle Gebühr berechnet), 
Reifen, Korbmacherwaaren und leeren Fässern, für den 
Zentner — 
3) bei gemischten Ladungen, für den Zentner, wie zu 1. — 
ZusätzltcheVorschrtften 
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lung der Gebuͤhr tritt die Verbindlichkeit ein, sobald ein beladenes Schiff 
strom- 
  
  
 
	        
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