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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30. ——I
(Nr. 2386.) Aherhöchste Kabinetsorder vom 13. Oktober 1843. in Betreff der den Bürger-
meistern in der Rheinprovinz zu bewilligenden Gebühren für Auszüge aus
dem Feuersozietäts-Kacaster.
A- Ihren Bericht vom 30. v. M. genehmige Ich nach dem Beschlusse
der zum 7. Rheinischen Provinzial-Landtage versammelt gewesenen Stände, daß
von den nach s§. 69. und 74. des Reglements für die Provinzial-Feuersozietät
der Jhheinprovinz vom 5. Januar 1836. mit Besorgung der Feuersozietckts-Ge-
schäfte beauftragten Bürgermeistern für alle solche Auszüge aus dem Feuersozie-
täc#s-Kataster, deren Ertheilung in dem Reglement nicht ausdrücklich vorgeschrie-
ben ist, Gebühren nach folgenden Süätzen erhoben werden: für einen Auszug
rücksichtlich eines Gebdudes zu der Wersicherungssumme von 200 Rehlr. und
darunter, Zwei Silbergroschen Sechs Pfennige; von über 200 bis 500 Rehlr.
einschließlich, Fünf Silbergroschen; von über 500 bis 1000 Rehlr. einschließlich,
Sieben Silbergroschen Sechs Pfennige; von über 1000 bis 5000 Rehlr. ein-
schließlich, Zehn Silbergroschen; und von über 5000 Rthlr. Fupße n Silber-
groschen ohne weitere Gerlgerung, für jede Eintragung oder Löschung einer
Hpypothek Zwei Silbergroschen Sechs Pfennige. — Zur Zahlung dieser Gebüh-
ren ist der Exerahent verpflichtet. Sie haben diese Bestimmungen durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 13. Oktober 1843.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Grafen v. Arnim.
Jahrgang 1883. (Nr. 2380 —2388.) 53 (Nr. 2387.)
(Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1843.)