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(Nr. 2389.) Deklaration, betreffend die Nothwendigkeit des Konsenses der Agnaten zur Ver-
pfändung der Substanz eines Lehngutes in der Alemark, Priegnitz, Mittel-
und Ukermark, so wie in den Kreisen Beeskow und Storkow. Vom
5. November 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
erklären zur Beseitigung entstandener Zweifel nach Anhörung Unserer getreuen
Sctände der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums,
daß in der Altmark, Priegnitz, Mittel= und Ukermark, so wie in den
Kreisen Beeskow und Storkow die, in den ss. 4. und 6. der dekla-
rirten Lehnskonstitutionen für die genannten Landestheile vom 1. Juni
1723. vorgeschriebene Einwilligung der Agnaten zur Verpfändung der
Substanz eines Lehngutes nur von denjenigen Agnaten erfordert und
ertheilt zu werden braucht, welche zur Zeit der Verpfändung im Hy-
pothekenbuche dieses Lehnguts eingetragen stehen, die Einwilligung der
unbekannten oder nicht eingetragenen Sukzessionsberechtigten dagegen
in diesen Landestheilen nicht erforderlich ist.
Hiernach haben die Gerichte sich bei der Beurtheilung der Rechtsgültigkeit einer
konsentirten Lehnsschuld zu achten, auch in dem Falle, wenn die Schuld schon
vor Publikation dieser Deklaration ausgenommen worden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhdndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Seel,
Gegeben Sanssouci, den 5. November 1843.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Graf v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim.
(Nr. 2189—2790.) (Nr. 2390.)