Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 31. ——
(Nr. 22701.) Gesetz über die Aktiengesellschaften. Vom H. November 1843.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats=
raths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
S. 1.
Aktiengesellschaften mit den im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Rechten 1. Augemene
und Pflichten können nur mit landesherrlicher Genehmigung errichtet werden. Grundsäge.
Der Gesellschaftsvertrag (das Statut) ist zur landesherrlichen Besichti-
gung vorzulegen.
6. 2.
Der Gesellschaftsvertrag ist gerichtlich oder notariell aufzunehmen oder
zu vollziehen. Derselbe muß insbesondere bestimmen:
1) die Firma und den Sit der Gesellschaft;
2) den Gegenstand des Unternehmens und ob dasselbe auf eine gewisse
Zeitdauer beschrankt ist oder nicht;
3) die Höhe des Grundkapitals, so wie der einzelnen Aktien, und ob diese
auf jeden Inhaber, oder auf bestimmte Inhaber gestellt werden sollen;
4) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz (§. 24.) auszunehmen ist.
5) die Art der Vertretung und die Formen für die Legitimation der
Verrreter;
6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Mitglieder erfolgt;
7) die Art und Weise, wie das Stimmrecht von den Mitgliedern aus-
geübt wird;
8) die Gegenstände, über welche schon durch einfache Stimmenmehrheit
oder nur durch eine noch größere Anzahl von Mitgliedern Beschluß
gefaßt werden kann;
Jahrgang 1443. (Nr. 2791.) 54 9) die
(Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1843.)