Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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0) die öffentlichen Blätter, in welchen die von der Gesellschaft ausgehen- 
den Bekanntmachungen erfolgen sollen. 
S. 3. 
Der bestätigte Gesellschaftsvertrag wird durch das Amtsblatt desfenigen 
Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, bekannt gemacht. 
Eine Anzeige von der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages ist in die 
Gesetzsammlung aufzunehmen. 
Ist jedoch der Gesellschaft die Ausstellung von Aktien auf jeden Inhaber 
gestattet. 
oder sind derselben, über die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
hinaus, besondere Vorrechte beigelegt worden, 
oder sind im Statut die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ab- 
geandert, 
so muß die vollständige Aufnahme des Gesellschaftsvertrages nicht blos 
in das Amtsblatt, sondern auch in die Gesetzsammlung erfolgen. 
Die Kosten der Bekanntmachung durch das Amtsblatt trägt die Ge- 
sellschaft. 
5. 4. 
Jede Veraͤnderung oder Verlaͤngerung des Gesellschaftsvertrags bedarf 
ebenfalls der landesherrlichen Genehmigung, so wie der im 8. 3. vorgeschriebenen 
Bekanntmachung. 
ie 
Die Aktiengesellschaft darf keine GEirma annehmen, welche die Namen 
der Betheiligten ausdrückt, sondern ist nach dem Gegenstande, für welchen sie 
errichtet worden, zu benennen. 
S. 6. . 
Die Konzession einer Aktiengesellschaft kann vom Landesherrn aus über- 
wiegenden Gruͤnden des Gemeinwohls gegen Entschaͤdigung zuruͤckgenommen 
werden. 
Die Entschaͤdigung erstreckt fich jedoch nur auf den wirklichen Schaden, 
vicht auf den entgangenen Gewinn. 
Ueber die Höhe der Entschddigung entscheidet in streitigen Fällen der 
Richter. 
8. 7. 
Macht sich eine Aktiengesellschaft eines groben Mißbrauchs ihres Privi- 
legiums schuldig, so geht dieselbe ihres Rechts ohne Entschaͤdigung verlustig. 
Die Aufhebung des Rechts kann jedoch in diesem Falle nur durch Rich- 
terspruch erfolgen. 
8. 8.
	        
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