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die Kanal-, Schleusen-, Schissahrts= und Hafenabgaben und der
Niederlagegelder;
5) die von den Verwaltungs-Behörden innerhalb der Grenzen ihrer Amts-=
befugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Entschäádigungen;
6) diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Korporationen,
so wie an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzialbezirks-
oder Gemeinelasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten auf-
zubringen sind, als: Kommunal-, Kirchen-, Schul= und Armenabgaben;
7) die in Folge von Gemeinheitstheilungen und Ablösungen entstehenden,
von der Generalkommission festgesetzten Kosten und Gebühren;
8) die Domanial= und Forstgesälle, sofern sie ohne vorgüangige gerichtliche
Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden können;
0)die von den Gerichten im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln
erkannten Geldstrasen und festgesetzten Kosten.
. 2.
Das Zwangsverfahren wird von den mit der Erhebung der Steuern
oder Gesälle beauftragten Behörden oder Beamten angeordnek, und unter ihrer
Leitung durch die ihnen beigegebenen Exrekutoren oder diesenigen Beamten, deren
sie sich als solcher zu bedienen haben, ausgeführt. Einer gerichtlichen Wisirung
oder Vollstreckbarerklärung der von den Verwaltungsbeamten ausgehenden Exre-
kutionsbefehle bedarf es überall nichr.
S. 3.
Ueber die Verbindlichkeit zur Entricheung der geforderten Abgaben und
die Befugniß zur Anordnung des eingeleiteten Zwangsverfahrens findet der
Rechtsweg, wo er bisher zuldässig war, auch serner statt.
Wegen vermeintlicher Mängel des Verfahrens, dieselben mögen die Form
der Anordnung, oder die der Ausföhrung, oder die Frage, ob die abgepfändeten
Sachen zu den pfändbaren gehören? betressen, ist dagegen nur die Beschwerde
bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Derfahren an-
gefochten wird.
5S. 4.
Die Erekutoren müssen bei ihren amtlichen errichtungen den empfan-
genen schriftlichen Auftrag bei sich führen, und dem Schuldner auf PVerlangen
vorzeigen.
Ihre amtlichen Verhandlungen und Anzeigen haben insoweit, als sie sich
auf die ihnen übertragene Einziehung der Gesälle beziehen, bis zum Beweise
des Gegentheils vollen Glauben.
+5.