Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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S. 5. 
Die Einleitung des Zwangsverfahrens kann sofort nach Ablauf der ge- 
setzlich feststehenden oder den Schuldnern besonders bekannt gemachten Zahlungs- 
Termine Statt finden. 
5. 6. 
An denjenigen Tagen, an welchen nach gesetzlicher Vorschrift Amts- 
handlungen der Behoͤrden und einzelner Beamten nicht vorgenommen werden 
sollen, darf keine Exekution vollstreckt werden, eben sowenig gegen Juden am 
Sabbath und an juͤdischen Festtagen. 
Waͤhrend der Saat- und Erntezeit und der Weinlese duͤrfen gegen Per- 
sonen, welche sich mit der Landwirthschaft oder dem Weinbau beschaͤftigen, Exe- 
kutionen nur, wenn Gefahr im Verzuge ist, eingeleitet, fortgesetzt und ausge- 
fuͤhrt werden. 
Fuͤr die Saat werden im Fruͤhjahre und Herbst jedesmal vierzehn Tage, 
fuͤr die Ernte vier Wochen in derjenigen Jahreszeit, in welcher nach der Oert- 
lichkeit Saat und Ernte hauptsächlich zu fallen pflegen, freigelafsen. 
. 7. 
Bei der Exekutionsvollstreckung gegen aktive Militkairpersonen und pen- 
sionirte Offiziere sind die über die vorherige Benachrichtigung der kompetenten 
Militairbehörde und über die Exekutionsvolltreckung in Kasernen oder anderen 
zu demselben Zweck bestimmten Dienstgebduden bestehenden allgemeinen Vor- 
schriften zu beobachten. 
§S. 8. 
Vor Gollstreckung der Exrekution muß jeder Schuldner durch einen von Wahnung und 
dem mit der Erhebung beauftragten Beamten auszufertigenden und von dem —— 
Erekutor auszugebenden Mahnzettel aufgefordert werden, die darin speziell ver- 
zeichneten Rückstände binnen 8 Tagen einzuzahlen, widrigenfalls zur Pfändung 
oder zu andern zuldssigen Zwangsmitteln werde geschritten werden. 
S. 9. 
Zu diesem Behuf werden dem Ezxekutor die ausgefertigten Mahnzettel 
nebst einem mit der schriftlichen Anweisung zur Mahnung versehenen und von 
dem betreffenden Kassenbeamten vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden 
Schuldner und ihrer Ruͤckstaͤnde (Restenverzeichnisse) uͤbergeben. Der Exekutor 
muß jeden Mahnzettel dem Schuldner selbst oder einem erwachsenen Familien- 
gliede oder Hausgenossen desselben behaͤndigen, und wie solches geschehen, unter 
Angabe des Namens desjenigen, dem der Zettel zugestellt worden, und des 
Tages der Behaͤndigung in dem Mahnzettel und dem Restverzeichnisse be- 
scheinigen. 
(Nr. 2798.) 56“ Ein
	        
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