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geleistet werden; die Schuldner haben dassenige, was an diesen gezahlt ist, bei
etwaiger Unterschlagung noch einmal zu entrichten.
5S. 14.
Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von den
vorhandenen pfandbaren Gegenständen einen zur Deckung der beizutreibenden
Summe und der Exekutionskosten nach seinem Ermessen hinreichenden Betrag
in Beschlag nimmt und silcherstellt; und zwar zundchst diejenigen Gegenstände,
welche am leichtesten transportirt und verdußert werden können.
Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefehl vorgelegt worden,
verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende seine
Wohnungs= und andern Räume, so wie die darin befindlichen Behadlenisse
zu öffnen.
Auch Sachen, welche angeblich dritten Personen gehören, müssen in Er-
mangelung anderer tauglicher Pfandstücke in Beschlag genommen, und die an-
geblichen Eigenthümer mit ihrem Anspruch an die Behörde, von welcher der
Pfändungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden.
5. 15.
Sachen, welche auf das Andringen anderer Gläubiger bereits gepfändet
worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke durch Anlegung
eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen. Dies geschiehr in der Art, daß
der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein Amtssiegel beisügt, oder aber
dem Schuldner oder dem bestellten Verwahrer eröffaet, daß die Pfandstücke für
die Behörde, von der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in Beschlag ge-
nommen seien.
Den Glaubigern, auf deren Antrag die früheren Pfändungen Stakt ge-
sunden haben, ist Abschrist des über die Anlegung des Superarrestes ausgenom-
menen Protokolls mit der Aufforderung zuzustellen, binnen vierzehn Tagen den
Verkauf zu veranlassen Nach Ablauf dieser Frist kann der Verkauf von der
Behörde, die den Superarrest hat anlegen lassen, angeordnet werden, ohne daß
es einer weiteren Benachrichtigung jener Gläubiger bedarf.
Die Freigebung der Pfandstücke, auf welche ein Superarrest angelege ist,
so wie die Auszahlung des dafür gelösten Kaufgeldes darf nur mit Genehmi-
gung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt worden ist, erfolgen.
8. 16.
Bei der Pfaͤndung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder
mehrerer Gemeine- oder Polizeibeamten, oder zweier unbescholtener Männer
nur dann erforderlich:
a) wenn