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Ergeben sich bei der Revision Anstände, so ist die Zahlung der nicht
strittigen Beträge deshalb nicht auszusetzen.
§ 15.
Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausfüh-
rung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues dem Konsortium
nach Maßgabe dieses Vertrages obliegenden Verbindlichkeiten muß von Seiten
desselben bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium binnen 14 Tagen nach
Perfektwerden des Vertrages eine Baukaution von 50 000 —/ baar oder in
guten Werthpapieren, worunter auch gute, von einer soliden Firma acceptirte
Wechsel verstanden werden sollen, unter Beifügung der etwa zugehörigen, noch
nicht fälligen Zinscoupons und Talons hinterlegt werden.
Werthpapiere sind nach dem Kurswerthe zu berechnen. Bei Sinken des
Letzteren ist die Großherzogliche Regierung entsprechende Ergänzung zu fordern
berechtigt. Ebenso sind, falls sich gegen die Güte der im Einverständniß mit
der Großherzoglichen Regierung etwa hinterlegten Wechsel nachträgliche Be-
denken ergeben, auf Verlangen der ersteren anderweite, den vorstehenden Be-
stimmungen entsprechende Kautionsmittel einzusetzen.
Zu dieser Kaution treten im Laufe der Bauausführung die bei den Ab-
schlagszahlungen (§ 14) einzubehaltenden Beträge von 50 000 , so daß
alsdann die Gesammtkaution 100 000 /¾ beträgt.
Diese Kaution verfällt der Staatsregierung zu beliebiger Verwendung,
wenn das Konsortium mit Erfüllung der Verpflichtungen, für welche dieselbe
bestellt wird, in Verzug kommt.
Die Baukaution wird von der Großherzoglichen Regierung bis auf den
Betrag von 50 000 J zurückgezahlt, sobald die ganze Bahn rechtzeitig zur
Abnahme fertig gestellt ist und nach stattgehabter Betriebseröffnung die etwa
von der Regierung gestellten Erinnerungen durch den Baunnternehmer er-
ledigt sind.
Der Betrag von 50000 „ableibt auch nach dieser Zeit auf die Dauer
des Betriebsvertrages als Betriebskaution bei der Großherzoglichen Staats-
regierung hinterlegt.
Ueber solche Bau= und Betriebskaution ist von dem Konsortium der Groß-
herzoglichen Staatsregierung eine besondere Kautions-Urkunde auszustellen.
1886 16