Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf 
die Ruͤckstaͤnde angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, wofuͤr das 
Zwangsverfahren stattgefunden, nicht am Orte ist und deshalb die Ablieferung 
an diese nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners 
oder der bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der 
Adresse des Kassenbeamten zur Post befoͤrdern, oder dem Ortsvorstande zur 
weitern Befoͤrderung uͤbergeben. 
5. 28. 
Ueber den Hergang der Gersteigerung muß von den Beamten, welche 
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung ausgenommen, und solche auch dem 
Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorgelegt 
werden. 
5S. 20. 
Spaätestens binnen acht Tagen nach der Persteigerung muß der Kassen- 
beamte dem Schuldner eine Nachweisung über die Verwendung der Auktions-= 
losung, nebst einer Abschrift der s. 28. gedachten Verhandlung und dem etwai- 
gen Ueberschuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen. 
Ist die Auktionslosung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich die Fort- 
setzung des Erekutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei un- 
terbleibender Berichtigung des Rückstandes, nach Ablauf von acht Tagen, zu 
einer abermaligen Pfändung oder zu andern Zwangemitteln geschritten werden 
würde. 
S. 30. 
Von den s. 20. bis 27. aufgestellten Regeln finden nachsiehende Aus- 
nahmen statt: 
a) Geldwerthe, auf seden Inhaber laucende Papiere sind, wenn nicht 
binnen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von 
Dritten angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur 
Versilberung einzusenden. 
b) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände, 
welche einen gemeinen Markeverkehr haben, können mit Zustimmung 
des Schuldners, ohne vorherige Versteigerung und Bekanntmachung 
an Ort und Stelle, für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber, 
wo möglich mit dem Gespann des Schuldners, auf den ndchsten 
Markt gefahren und daselbst versilbert werden. 
c) Goldene und silberne Geräthe dürsen nicht unter ihrem Gold= oder 
Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunftsachen nicht 
unter dem Preise, zu welchem sie von Kunftverständigen abgeschätze 
(Nr. 22796.) 57“ sind.
	        
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