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sind. Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Wersteigerung
nach dem Hauptorte des Regierungsbezirks zu versenden.
S. 31.
Veschlagnadme Früchte auf dem Halm dürfen nur in den letzten sechs Wochen vor der
dernr auf gewöhnlichen Reife, und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sich
keine andere taugliche und sicher aufzubewahrende Pfandstücke vorfinden. Ein
Drittel der Ernte jeder Fruchtgattung ist von der Beschlagnahme frei zu lassen.
Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen
Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu seyn, Nachricht gege-
ben werden. Die Beschlagnahme wird demnächst in der Art vollzogen, daß der
Exekuror die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte stehen, der Obhut
des Gemeine-Feldhüters oder eines andern Wcchters überweiset, und über den
Hergang eine Verhandlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter oder Wcch-
ter, so wie dem Schuldner, Abschrift zu ertheilen ist.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften #. 11. bis 28. zur Anwendung.
. 32.
Beschlagnabme Die Beschlagnahme ausstehender von dem Arreste gesetzlich nicht befreiter
esehende JForderungen, oder bei einem Dritren beßndlicher Sachen des Schuldners er-
des Schuldners. folgt, mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer
Erkldrung über die Göltigkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Ver-
fügung des betreffenden Kassenbeamten, durch welche der Dritte zur Einzahlung
der schuldigen Summe an die Kasse oder Aushändigung der schuldigen Sachen
an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der
Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift der
Verfügung und des darüber aufgenommenen Zustellungsvermerkes mit der Auf-
forderung benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden, bei
Vermeidung der zuldssigen Zwangsmittel, dem Erekutor auszuantworten. Die
Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und die Benachrichtigung des Schuld-
ners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem
auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden.
Die Handlungen, welche der Dritte nach Empfang der die Beschlag-
nahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag belegten Sum-
men oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf
die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zahlung
der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldigen Sachen oder ihres
Werchs der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuldner muß dagegen nicht nur
jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung
oder