Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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oder geschehene Auslieferung anerkennen, sondern sich auch aller Cession, Ver- 
pfaͤndung oder anderweiten Disposition uͤber die in Beschlag genommenen Sum- 
men oder Sachen enthalten. 
Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag genom- 
menen Summen oder Sachen, ist der betreffende Kassenbeamte durch eine Ver- 
fuͤgung der Regierung oder des Provinzial-Steuerdirektors zur Klage gegen den 
Dritten zu ermaͤchtigen. Diese Ermaͤchtigung vertritt die Stelle einer Seitens 
des Schuldners ertheilten Anweisung und Vollmacht zur Klage; der Kassen- 
beamte muß jedoch den Schuldner zur Theilnahme an dem zu fuͤhrenden Pro- 
zesse gerichtlich auffordern lassen. 
5. 33. 
Besteht die Forderung des Schuldners in Renten, deren öffentliche Ver- 
steigerung zuläßig ist, so kann der Kassenbeamte auf den Grund einer beson- 
dern Ermächtigung der Regierung oder des Provinzial-Steuerdirektors die 
Versteigerung der Renten in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Corm in An- 
trag bringen. 
. 34. 
Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ein 
auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichtetes Requi- 
sitionsschreiben des Beamten, zu dessen Empfang die Rückstände gehèren, an 
diejenige Kasse oder Behörde, bei welcher die Besoldung oder Pension zu er- 
heben ist. Von dem Requisitionsschreiben, welches die Wirkung einer gericht- 
lichen Beschlagnahme hat, muß dem Schuldner Nachricht gegeben werden. 
8. 35. 
Die Subhastarion von Grundstücken des Schuldners ist nur mit hoͤhe- Subhastation 
rer Genehmigung zuldssig, und muß alsdann bei dem kompetenten Gericht in dercrondftte 
Antrag gebracht werden. 
S. 36. 
Zwangsmaßregeln, welche in einem andern Empfangsbezirke zur Aus= Erekutien ge- 
führung gebracht werden müssen, als demjenigen, in welchem die Zahlung zu 951 dorensen. 
entrichten ist, sind durch Requisition des für jsenen Bezirk bestellten Empfängers 
zu bewirken. 
S. 37. 
Die Kosten des Exekutionsverfahrens sind nach dem angehaͤngten Tarif goßten res Er- 
unter Berücksichtigung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu liquidiren: lutionspersat- 
(Nr. 2196.) a) Die
	        
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