Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

90  Die  Staatsstreitigleiten  und  ihre  Entscheidung  ohne  Krieg.

Rechtswidrigkeit  verhäugt  werde.  Jedenfalls  muß  aber  die  Justiz  in
allen  Instanzen  verweigert  sein,  bevor  der  Repressalienweg  betreten  wird
und  Verhandlungen  von  Staatsregierung  zu  Staatsregierung  wegen
Genugthunngserlangung  eröffnet  werden.

)  Vattel  8s  Wildman  I.  194;  Twiss  II.
*)  Vattel  l.
)  Wildrmaue  1.  195;  Wurm  l.  c.

*  20.
Einzelne  Repressalienhandlungen.

Nach  der  oben  angegebenen  Definition  von  Repressalien  sind  sie  die
in  Friedenszeiten  eine  Rechtswidrigkeit  eines  Staates  mit  einer  gleichen
oder  ähnlichen  erwidernde  Handlungsweise.  Während  nun  Vattel  als
einzelne  Repressalienhandlungen  anführt,  daß  eine  Nation  des  einer
anderen  Nation  Angehörenden  sich  bemächtigen,  es  zu  ihrem  Vortheil
bis  zum  Betrage  des  ihr  Geschuldeten  mit  Schäden  und  Zinsen  ver.
wenden  oder  es  zurückhalten  könne  bis  zur  vollen  Genugthunng,  haben
Neuere  diesen  blos  den  alten  Repressalien  entsprechenden  financiellen
Ersatzstandpunkt  verlassen  und  eine  Reihe  anderer  Handlungen  als
moderne  Repressalien  bezeichncet.  So  hält  Oppenheimt)  die  Repressalien
im  Allgemeinen  für  feindselige  Handlungen  zur  Rettung  der  Ehre  oder
zur  Erzwingung  einer  Satisfaction,  wenn  sie  auch  durchaus  nicht  dasselbe
erwidern.  Ueberhaupt  beständen  sie  aber  in  einer  sichtbaren  Abbrechung
des  diplomatischen  Verkehrs  und  selbst  derjenigen  freundschaftlichen  Vergünstigungen,
  welche  die  Völkerrechtssitte  allgemein  eingeführt,  ohne  schon
directe  Rechtsverletzung  zu  sein.  Zum  Beispiele  könnten  Repressalien
  geübt  werden  durch  Ausweisung  aller  Fremden  der  zu  verfolgenden
  Nation,  selbst  der  Gesandten  und  Consuln,  durch  Aufkündigung
laufender  Handels.  und  Schifffahrtsverträge,  durch  Versagung  aller
Rechtswohlthaten  an  die  jeuseitigen  Unterthanen  2c.  Nur  dürften
sie  keine  unmittelbare  Verletzung  des  Bölkerrechts  enthalten,
zum  Beispiel  keine  Mißhaudlung  von  Gesandten,  kein  unmittelbares  Zuwiderhandeln
  gegen  güllige  Verträge,  denn  sonst  verfehlten  sie  ihren
Zweck,  durch  thatsächliche  Nachweisung  der  Wichtigkeit  des  freundlichen
Vernehmens  Restitution  und  Satisfaction  zu  erzwingen,  indem  sie  im
Gegentheil  dann  einen  casus  belli  enthielten  und  den  Geguer  bei  seiner
Ehre  zum  Kriege  zwängen.

Bluntschlie)  führt  als  ohne  Krieg  geltende  völkerrechtlich  zulässige
  Repressalien  an: