Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 5.— 
  
  
(Nr. 2326.) Verordnung über die Führung der Kirchenbücher für Neuvorpommern und Rügen. 
Vom 31. Januar 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Köänig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen über die Führung der Kirchenbücher in Neuvorpommern und Rü- 
gen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
g. 1. 
Von den in Neuvorpommern und Ruͤgen zu fuͤhrenden Kirchenbuͤchern 
sollen kuͤnftig, wie in den aͤlteren Provinzen der Monarchie, Duplikate in der 
Weise gefertigt werden, daß der Kuͤster dieses Duplikat anzulegen und darin 
die von dem Pfarrer in dem Kirchenbuche eingetragenen Vermerke getreulich 
abzuschreiben hat. 
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Am Ende eines jeden Jahres muß der Pfarrer dieses Duplikat mit 
seinem Kirchenbuche vergleichen und die befundene Uebereinstimmung desselben 
bescheinigen. Diese Bescheinigung erfolgt durch ein unter das Duplikat zu 
setzendes Attest, welches von ihm zu unterschreiben und mit dem Kirchensiegel 
zu versehen ist. 
F. 3. 
Die Duplikate sind, nachdem sie mit diesem Atteste versehen worden 
(6. 2.), bei den von dem Justizminister zu bestimmenden Gerichten verwahrlich 
niederzulegen. 
S. 4. 
Den nach Porschrift des F. 2. beglaubigten Duplikaten wird die volle 
Beweiskraft beigelegt. 
Jahrgang 1883. (Nr. 2320.) 7 g. 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1843.)
	        
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