(Nr. 2327.) Allerhõchfste Kabinetsorder vom 24. Februar 1843., wegen Verleihung einer
Kollektivstimme an die Grafen zu Dohna als Fideikommiß-Besitzer der
vereinigten Grafschaft Dohna und wegen Stiftung einer Kollektivstimme
im ersten Stande der Provinzialstände des Königreichs Preußen für die
Besitzer größerer Familien-Fideikommisse.
D. Vorbehalte in dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände für
das Königreich Preußen vom 1. Juli 1823. gemäß, sind die den Burggrafen
und Grafen zu Dohna gehörigen Besitzungen Lauck, Reichertswalde, Schlobitten
und Schlodien mit den Lehngütern Carwinden für die Dauer ihrer Eigenschaft
als Geschlechts-Fideikommißbesitzungen der Grafen zu Dohna aus Veranlassung
der Huldigung zu Königsberg am 10. September 1840. zur vereinigten Graf-
schaft Dohna erhoben worden. Hinsichts der damit in Verbindung stehenden
ständischen Bevorrechtung der Grafen zu Dohna, so wie des, dem Besitzer der
Grafschaft Rautenburg verliehenen Antheils an einer Kollektivstimme, setze Ich
zur Ergänzung des Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für das
Königreich Preußen vom 1. Juli 1823. und der Verordnung vom 17. März
1828. wegen der in dem eben gedachten Gesetze vorbehaltenen Bestimmungen
hierdurch fest:
1) Der erste Stand des ständischen Verbandes des Königreichs Preußen
besteht sortan aus:
a) den zur Familie der Burggrafen und Grafen zu Dohna gehörigen
jedesmaligen Fideikommißbesitzern der zur Grasschaft Dohna ver-
einigten Güter und Besitzungen Lauck, Reichertswalde, Schlobitten
und Schlodien mit den Lehngütern Carwinden für die Dauer ihrer
Eigenschaft als Geschlechts-Fideikommißbesitzungen der Grafen zu
Dohna;
denjenigen Besitzern größerer Familien-Fideikommisse, welchen die
Theilnahme an der für solche gestifreten Kollektivstimme verlichen
worden ist, oder verliehen werden wird;
c) der Ritterschaft.
2) Die jedesmaligen männlichen Fideikommißbesiker der zur Grasschaft
Dohna vereinigten Güter aus der Familie der Burggrafen und Gra-
sen zu Dohna sind nach erreichter Großfährigkeit berechtigt, auf den
Landtagen im Königreich Preußen persönlich zu erscheinen. Sie füh-
ren eine gemeinschaftliche Stimme durch einen Grasen zu Dohna aus
ihrer Mitte. Die Ausübung dieses Stimmrechtes bleibt ihrer Einigung
überlassen. Vor Eröffnung eines jedes Landtages ist von ihnen ge-
meinschaftlich dem Landtags-Kommissarius anzuzeigen, wer auf dem-
(Nr. 2727.) sel-
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