Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 6. —— 
  
  
(Nr. 2328.) Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse. Vom W. Februar 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, die gesetzlichen Vorschriften über die Benutzung 
der Privatstüsse, mit besonderer Rücksicht auf die Erfahrungen, welche in neuerer 
eit über die Verwendung des fließenden Wassers zur Verbesserung der Boden- 
kultur gemacht worden sind, einer Revision zu unterwerfen, und verordnen dem- 
nach auf den Antrag Unsers Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer ge- 
treuen Stände und nach erfordertem Gutachten einer aus Mitgliedern des 
Staatsraths ernannten Kommission, für den ganzen Umfang der Monarchie, 
mit Ausnahme der Landestheile, welche zum Bezirke des Appellations-Gerichts- 
hofes zu Cöln gehbren, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Benutzung der Privatflüsse überhaupt. 
6 1. 
Jeder Uferbesitzer an Privatflüssen (Quellen, Bächen oder Fließen, 44 
wie Seen, welche einen Absluß haben) ist, sofern nicht Jemand das ausschlie 
liche Eigenthum des Flusses hat, oder Provinzialgesetze, Lokalstatuten oder spe- 
zielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, berechtigt, das an seinem Grund- 
stücke vorüberfließende Wasser unter den in den I. 13. u. f. enthaltenen nähe- 
ren Bestimmungen zu seinem besonderen Vortheile zu benutzen. Jedoch ver- 
bleibt es in Ansehung der Benutzung des Wassers zu Mühlen und anderen 
Triebwerken, so wie auch in Ansehung der Fischerei-Berechtigung und der Vor- 
fluth bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, soweit diese durch gegenwärti- 
ges Gesetz nicht ausdrücklich abgeändert sind. 
6. 2. 
Wo öffentliche Plätze oder Wege das Ufer eines Privatflusses bilden, 
ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und Schöpfen, so wie zum Trän- 
ken des Viehes einem Jeden gestattet, sofern es, nach Entscheidung der Orts- 
Polizeibehèrde, ohne Gefahr für die Beschädigung des Ufers geschehen kann. 
- 
* 
.3. 
Das zum Betriebe von Faͤrbereien, Gerbereien, Walken und aͤhnlichen 
Jahrgang 18933. (Nr. 2328.) 8. An- 
(Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1843.)
	        
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