Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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K. 46. 
Wenn der Provokat nach den Grundsätzen der 43. 20. und 29. Land 
abtritt, so ist er befugt, da wo es den örtlichen Verhältnissen nach zulässig 
ist, aus dem Grundbesitze des Provokanten eine Landabfindung zu fordern, de- 
ren Werth der nach 8. 45. festgestellten Eneschddigungssumme gleich kommt. 
Sofern die Bewässerungs-Anlage nicht zur Ausführung kommt, oder späterhin 
wieder eingeht, kann der Provokat das von ihm abgetretene Land gegen Rück- 
gabe der erhaltenen Entschäbdigung wieder zurückfordern. 
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Dem Berechtigten steht, wenn er sich durch die von der Regierung fest- 
gestellte Entschädigung (95. 45. und 460.) nicht für befriedigt hält, binnen sechs 
Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses der Rekurs an das Revisions= 
Kollegium frei. Dasselbe stellt nach Revision der Abschdtzung, wobei anderwei- 
tige Ermittelungen gestartet sind, die Entschädigung mit Ausschließung jedes wei- 
teren Rechtsmutels, so wie des Rechtsweges definitiv nach den Grundsätzen der 
8. 45. und 46. fest. 
Dem Unternehmer der Bewaͤsserungs-Anlage ist kein Rekurs gestattet. 
Aus Neuvorpommern und Ruͤgen gehen die Rekurse an das Revisions- 
Kollegium zu Stettin. 
8. 48. 
In der Rekursschrift muß der Mehrbetrag der Entschaͤdigungssumme 
oder Landabfindung, welchen der Berechtigte fordert, bestimmt ausgedruͤckt seyn. 
Wird dem Berechtigten keine hoͤhere Entschaͤdigung als die von der Re- 
gierung festgesetzte (I#. 45. 46.) zuerkannt, so hat derselbe saͤmmtliche Kosten 
der Rekurs-Instanz zu tragen. - 
Erstreitet er den ganzen geforderten Mehrbetrag, so fallen diese Kosten 
saͤmmtlich dem Unternehmer der Bewaͤsserungsanlage zur Last. 
Wenn der Berechtigte zwar nicht den ganzen geforderten Betrag, aber 
doch mehr, als ihm von der Regierung zugebilligt worden, erstreitet, findet 
zwischen beiden Theilen eine verhaͤltnißmaͤßige Vertheilung der Kosten statt. 
40. 
Dem Unternehmer der Bewsserungsanlage steht frei, von deren Aus- 
führung auch nach bereits erfolgter definiriver Feststellung der Entschddigungs- 
Summe abzustehen; er muß aber in diesem Falle auch diejenigen Kosten über- 
nehmen, welche dem Provokaten zur Last gestellt worden sind. " 
50 
.50. 
Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition der festge- 
stellten Entschaͤdigungssumme liegt der Regierung ob. 
« 51. . 
Sämmtliche Verhandlungen, welche durch das nach Vorschrift des 7. 19. 
Nr. 1. und 2. eingeleitete Verfahren, imgleichen durch das Verfahren zur Er- 
mittelung der Entschädigung (59. 45· 40.) und durch die Einziehung und Aus- 
zahlung oder Deposition der Entschddigungsgelder (K. 50.) veranlaßt werden, 
sind gebühren= und stempelfrei, und es werden nur die baaren Auslagen in An- 
satz gedracht; in Prozessen (§. 23.) und in der Rekursmstanz wegen Festsetzung 
der Entschädigung (F. 4F.) sind jedoch Gebühren und Stempel zu ee 
52.
	        
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