Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

Inttrime 
Bescheinigung. 
Folgen der 
##bolsen 
lung nach Ent- 
laffung der 
ursprünglichen 
m—i 
Ausfertigung 
und Aushändi- 
gung der 
Aktien. 
Zinsen der 
Einzahlungen. 
— 588 — 
sellschaft persnlich verhaftet. Dagegen verliert er sedes Anrecht auf den etwa- 
nigen Ueberschuß. « 
S.t6. 
Kann ein Aktionair bei Einzahlungen, wegen welcher er der urspruͤng- 
lichen Verpflichtung noch nicht entlassen ist, den Quittungsbogen nicht vorlegen, 
so empfaͤngt er bei geleisteten Zahlungen Interimsbescheinigungen, welche 
auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quit- 
tungen auf den vorgelegten Bogen vermerkt werden. 
S. 17. 
Nach erfolgter Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der persön- 
lichen WVerbindlichkeit gegen die Gesellschaft (s. 14.), ist nur der Vorzeiger eines, 
die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden, auf seinen Namen ausgestellten, 
oder ihm gehörig cedirten Quittungsbogens als dessen Eigenthümer legitimirt. 
Die ferneren Einschüsse auf einen solchen Bogen werden daher nur bei Pro- 
duktion desselben angenommen. 
Wird ein solcher Einschuß nicht spätestens bis zum letzten Jahlungstage 
(S. 13.) geleistet, so wird unter einmaliger öffentlicher Bekanntmachung durch 
die §. 23. bezeichneten Zeitungen der Inhaber unter Angabe der Nummer des 
Quittungsbogens, bei welchem der Verzug eingetreten ist, aufgefordert, die schul- 
dige Rate nebst einer Konventionalstrafe von 5 Rthlrn. pro Aktie einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb 4 Wochen nach ergangener Bekanmmachung 
nicht die Jahlung der rückständigen Quote und der Strafe, so verfallen die auf 
den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einschüsse der Gesellschaft, der Bo- 
gen selbst wird für erloschen erklärt und die hierdurch wegfallende Aktien-Num- 
mer wird öffentlich bekannt gemacht. An die Stelle des annullirten Quictungs= 
bogens wird ein anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie der 
frühere begründet, ausgefertigt, und zum Besten der Gesellschaft an der Bres- 
lauer Börse durch einen vereideten Mäkler verkauft. 
S. 18. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs- 
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder demjenigen, welcher sich als 
de - rechtmaßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe desselben die Aktie aus- 
gehandigt. 
Die Legitimation des Produzenten eines Quittungsbogens zu prufen ist 
die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
S. 10. 
Die Einschüsse der Aktionaire werden von dem in der Ausschreibung be- 
stimmten ersten Einzahlungstage, mir vier Prozent jährlich verzinset. Das erste 
bereirs eingeschossene Prozent wird bei der ersten Einzahlung ohne Zinsen in 
Anrechnung gebracht. 
Die Berichtigung dieser Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch 
Abrechnung auf die sedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letz- 
teren von dem Hauptrendanten auf den Quittungsbogen zu vermerkenden Be- 
scheinigungen enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten Berichtigung 
der von den frühern Einschüssen bis dahin abgelaufenen Zinsen. 
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