Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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der Besitz von 70 Aktien incl. berechtigt zu 5 Stimmen. 
- - * 110 2 - - : 6 2- 
- - : 160 - - - "* 7 - 
- - - 220 - 2 - : 8 2- 
- - * 200 - - - = 0 1 
- -370 und mehr - -210 - 
Eine größere Anzahl von Stimmen kann kein Aktionair fuͤr sich in An- 
spruch nehmen. 
Aktionaire, welche weniger als fuͤnf Aktien besitzen, koͤnnen zusammen- 
treten, Einen unter sich bevollmaͤchtigen und durch diesen Bevollmaͤchtigten die- 
jenige Stimmenberechtigung ausuͤben, welche ihre gesammte Aktienzahl bedingt. 
Bei Zaͤhlung der Aktien zur Feststellung der Stimmenberechtigung wer- 
den die eigenen des Bevollmaͤchtigten mit denen seiner Machtgeber zusammen- 
gerechnet. 
s. 29. 
Bis zur erfolgten Entlassung der ursprünglichen Aktionaire Legitimation 
(S. 14.) sind nur die in dem Aktienverzeichnisse ausgeführten und in dem aus- kur la 
gegebenen Quirrungsbogen benannten ursprunglichen Aktionaire selbst, oder deren 3%% 
Erben, der General= Versammlung beizuwohnen und die nach der Bestimmung 
des §. 28. ihnen zustehenden Stimmen abzugeben berechtigt; nach jenem Zeit- 
punkte aber nur diesenigen, welche spätestens am letzten Tage vor der Wer- 
sammlung die auf ihren Namen lautenden oder ihnen gehörig zedirten Quir- 
tungsbogen, oder die statt derselben bereits ausgefertigten Aktien in dem Büreau 
der Gesellschaft produziren, oder sonst auf eine, der Direktion genügende, Weise 
die am dritten Orte erfolgte Niederlegung nachweisen. 
Gleichzeitig muß seder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeich= 
niß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in einem doppelten 
Exemplare übergeben, von denen das Eine zurückbleibt, das Andere mit dem 
Siegel der Gesellschaft und dem Vermerke der Stimmenzahl versehen, ihm zu- 
rückgegeben wird. Dies Letztere diem als Einlaß karte zu der Versammlung. 
S. 30. 
Es ist jedem Aktionair gestatter, sich durch einen aus der Zahl der übri= Jertretung. 
gen Akrionaire gewählten Bevollmächtigten, dessen Vollmachtsauftrag durch 
schriftliche Bollmacht nachgewiesen werden muß, vertreten zu lassen. Diese 
Vollmacht muß spdtestens am Tage vor der Versammlung in dem Büreau 
der Gesellschaft niedergelegt und die Legitimation des Vollmachtsausstellers auf 
die im §. 29. vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Moralische Personen werden durch ihre Repräsentanten oder einem 
von denselben bestellten Bevollmächrigten vertreten. 
Handlungshduser können durch ihre Prokuraträger, selbst wenn diese 
nicht Aktionaire sind, vertreten werden. 
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder 
und Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionaire sind, und ohne daß es 
für Letztere einer Wollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen koönnen der General-Versammlung nur durch Bevollmächrigte 
beiwohnen. 
Jahrgang 1833. (Nr. 2329.) 11 8. 31.
	        
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