Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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dem von dem Direktorium zu erstattenden Berichte zu berathen. Außerdem ist der 
Vorsitzende zu einer Berufung verpflicheet, sobald drei Mitglieder des Verwal= 
tungsrathes unter Angabe der Gründe es verlangen. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt, wobei für den 
Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende den Ausschlag giebt. 
ur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von 
neun Mitgliedern oder deren Stellvertreter erforderlich. 
Mitglieder, welche sich mit der Gesellschaft mirtelbar oder unmittelbar in 
ein kontraktliches Verhältniß einlassen, haben bei allen, dieses Verhältniß und 
sonach ihr Privat-Interesse, berührenden Berathungen kein Stimmrecht, sondern 
müssen bei denselben abtreten. 
Das Protokoll führt in diesen Versammlungen der Syndikus oder des- 
sen Stellvertreter. 
5. 30. 
Neffort. Der Berathung und Beschlutznahme des Verwaltungsrathes sind fol- 
gende Gegenstände überwiesen: 
1) Wahl der Mitglieder des Direktoriums und dessen Stellvertreter 
(ss. 44. bis 46.). 
2) Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und Ausschreibung der- 
selben (§. 13.). 
3) Bestimmung, daß die ursprünglichen Aktionaire nach Einzahlung von 
40 Prozent auf die Aktien aus der persönlichen Derbindlichkeit ent- 
lassen werden (§. 14.). 
4) Bestimmung der nach den §§. 15. und 17. gegen säumige Zahler an- 
uwendenden Maaßregeln. 
5) Wahl der im §. 59. bezeichneten Beamten und Feststellung der mit 
denselben von dem Direktorium abzuschließenden Vertrdge. 
6) Anlegung eines zweiten Bahngleises, Uebernahme des Transportes auf 
andern Eisenbahnen und Einrdumung der Mitbenutzung der eige- 
nen Bahn. 
7) Festsetzung des Tarifs der Bahn= und Transportgelder. 
8) S#nmung über Bildung und Verwendung des Reservefonds 
S. 6.). 
9) Bestimmung des Eintrittes und der Höhe der Dividenden (§. 20.). 
10) Bewilligung zu wesentlichen Abweichungen in der gewählten Bahnlinie 
oder von den in dem genehmigten Bauplan angenommenen Kon- 
struktionen. 
11) Ausübung der in den §§. 11. 55. 57. und 61. ertheilten Befugnisse. 
12) Bestimmung der Modalitäten, unter denen in Gemaßheit §. 4. der 
durch Aktienzeichnungen nicht gedeckte Betrag des Gesellschaftssonds 
beschafft werden soll, insbesondere die Fesisetzung der Form der Ver- 
briefung, der Verzinsung, der Sicherstellung und Rückzahlung. 
8. 40 
Douer des Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Stell- 
Ampertreter ist eine dreijährige (conl. Ausnahme §s. 45. und 54.). Die Aus- 
scheidenden sind wiederum wählbar. 
S. 41.
	        
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