Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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(Nr. 2332.) Verordnung, betreffend die Legitimations-Atteste bei Verdußerung von Pferden 
in den östlichen Provinzen der Monarchie. Vom 13. Februar 1843. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung der Pferdediebstähle, nach An- 
hörung Unserer getreuen Stände und auf den Antrag Unseres Staatsministe- 
riums, für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie zu verordnen, was folgt: 
6S. 1. 
Wer ein Pferd verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst verdußern 
will, ist verpflichtet, sich über seine Befugniß dazu, auf Erfordern der Polizei, 
durch ein amtliches Attest (§§. 5. 7.) auszuweisen. 
6S. 2. 
FKührt er diesen Nachweis nicht, so ist die Polizei-Behörde befugt, das 
Berd in Beschlag zu nehmen. Uceber die Beschlagnahme ist, unter genauer 
eschreibung des Pferdes, eine Anzeige unverzüglich in die geeigneten öffentli- 
chen Blätter der Umgegend, und erforderlichen Falls in das Amtsblatt, auf 
Kosten des Besitzers einzurücken mit der Aufforderung zur Anmeldung der etwa 
an das Pferd zu machenden Eigenthums-Ansprüche. 
S. 3. 
Werden dergleichen Ansprüche binnen vier Wochen vom Tage der Be- 
schlagnahme an gerechnet, nicht angemelder, so ist das Pferd dem Besitzer wie- 
der zu verabfolgen, welcher dasselbe aus dem polizeilichen Gewahrsam zurückzu- 
nehmen und die Kosten der Fütterung, so wie der öffentlichen Bekanntmachung 
zu bezahlen verpflichtet ist. 
S. 4. 
Wer ein Pferd von einer ihm unbekannten Person erwirbt, ohne daß 
vese durch ein vorschriftsmäßiges Attest (s. 5.) über ihre Befugniß zur Ver- 
dußerung des Pferdes sich ausgewiesen, hat dadurch allein eine Polizeistrafe von 
Fünf Thalern oder acht Tage Gefängniß verwirkt. Das Pferd aber wird in 
Beschlag genommen und damit nach Vorschrift des §. 2. verfahren. 
S 5 
hal Das Attest uͤber die Legitimation zur Veraͤußerung eines Pferdes muß 
enthalten: 
1) Namen und Stand des Eigenthuͤmers, so wie desjenigen, der von ihm 
zur Veraͤußerung des Pferdes beauftragt ist; 
2) die Bezeichnung des Pferdes, nach Geschlecht, Farbe, Groͤße, Alter und 
etwaigen besonderen Kennzeichen; 
3) Ort und Datum der Ausstellung in Buchstaben ausgeschrieben; 
4) Namen des Ausstellers unter beglaubigender Beidrückung des Siegels. 
. 6. 
Ein solches Attest gilt längstens für die Dauer von vier Wochen und 
dient während derselben einem jeden Besitzer des darin bezeichneten Pferdes zur 
Legitimation. 
(Nr. 2332.) S. 7.
	        
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