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Eben so übernimmt die Königlich Hannoversche Regierung die Verpflich-
tung, die Ansprüche des Königlich Württembergischen General-Lieutenants von
Wöllwarth wegen der ihm zustehenden Pension als Komthur des vormaligen
Deutschen Ordens, sowohl an Rückständen seit dem 1. Juli 1813., als auch an
laufenden Zahlungen, ihrerseits ohne Konkurrenz der übrigen kontrahirenden
Staaten zu vertreten.
Artikel 21.
Wegen der bei Auflösung des Königreiches Westphalen noch rückstän-
dig gewesenen öffentlichen Abgaben und Domanial-Einkünfte fundet
keine Auseinandersetzung unter den kontrahirenden Regierungen statt; einer jeden
derselben verbleiben diesenigen Rückstände, welche sie innerhalb ihres jetzigen Ge-
bietes vorgefunden hat.
Artikel 22.
Von den der Westphäáälischen Regierung zugehörig gewesenen
Häusern und sonstigen Immobilien behäle ein seder der kontrahirenden
Staaten diesenigen, welche in seinem jetzigen Gebiete belegen sind.
Artikel 23.
Die von der Westphälischen Regierung zurückgelassenen beweglichen
Sachen werden, wenn sie schon vor Errichtung des Königreiches Westphalen
einem der komrahirenden Sraaten gehört haben, diesem, wo sie sich auch befin-
den mögen, zurückgegeben. Was diesenigen beweglichen Sachen anlangt, welche
von der Westphälischen Regierung angeschafft worden sind, so hat in Folge be-
sond ers getroffener Verabredung die Königlich Preußische Regierung
1) den Werth der Maschinen und Geräthschaften, welche ihr aus der neuen
Münze zu Kassel gegen Vergütung überlassen sind, mit 39,005 Franks
oder 10,561 Rehlr. 8 c9Gr. Kourant zur gemeinschaftlichen Vertheilung
zu bringen, und
2) für die der Provinzialregierung zu Halberstadt überwiesenen Bücher noch
74 IJthlr. an Hannover und 28 Rehlr. an Braunschweig zu zahlen.
Auch behält es
3) bei der am 26. Januar 1814., wegen der im Depot der Stempelmate-
rialien vorgefundenen Vorrdthe von Papier und Spielkarten, getroffe-
nen Vereinbarung sein Bewenden, derzufolge Preußen den Betrag von
640 Rthlr. 12 gGr. 7 Pf. an Hannover zu zahlen hat.
Artikel 24.
Die von der Verwaltung der Hospitäler zu Cassel zurückgelasse-
nen Aktivbestände bilden keinen Gegenstand der gemeinschaftlichen Auseinander-
setzung, sondern werden ausschließlich der Kurfürstlich Hessischen Regierung über-
lassen, welche dagegen auch die Ansprüche an jene Verwaltung zur Regulirung
(Art. 1. Uilt. a.) übernimmt.
Artikel 25.
Wegen des Brennholzmagazins zu Cassel wird, da dessen Vor-
rdthe nur aus Hannoverschen und Kurhessischen Waldungen bezogen worden,
der Königlich Hannoverschen und der Kurfürstlich Hessischen Regierung eine
besondere Auseinandersetzung vorbehalten, bei welcher die Königlich Preußische
und die Herzoglich Braunschweigische Regierung unbetheiligt bleiben.
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Jahrgang 1843. (Nr. 2334) 1 Ar-
III. Ansprüche
der kontradi.
renden Staa-
ten gegenetn-
ander.