5. 2. Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenuͤber
durch die Direktion, respektive den Administrationsrath, nach Maaßgabe der
spdter solgenden Bestimmungen, vertreten.
#. 3. Die Bahn wird von Deub ausgchen, bei Omoburg die Ruhr
überschreiten und nach der Landesgränze bei Minden zum Anschlusse an die von
Hannover dorthin zu bauende Bahn geführt werden; die Strecke von Minden
bis zur Landeögränze wird jedoch nicht eher in Bau genommen, als bis der
Staat nach Maaßgabe der noch mit der Königlich Hannoverischen Regierung
zu führenden Verhandlungen die Zustimmung dazu ertheilt.
Die Bestimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprosektes
bleibt dem Königlichen Finanzministerium vorbehalten.
d. 4. Die Gesellschaft kann den Güter= und Personcntransport auf
der Bahn für eigene Rechnung betreiben. Sie wird, wenn auch andere Un-
ternehmer diese Transporte besorgen möchten, davon ein Bahngeld erheben.
Der Tarif sowohl für die Güter= als auch für die Personenbeförderung, so
wie der Tarif für das Bahngeld, imgleichen sede Aenderung dieser Tarife, be-
darf der Suan des Königlichen Finanzministeriums. — Auch bleibt dem-
selben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Jneinander=
greisen mit den Jahrten auf anderen Bahnen zu sschern, auch die Abanderung
der Fahrpläne vorbehalten.
K. 5. Mit landesberrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch
Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten zur Haupt-
bahn bauen und benutzen. Ueber die Anlage solcher Zweigbahnen beschließt die
General-Versammlung; jedoch wird hinsichtlich der profektirten Zweigbahnen nach
Mülheim a. d. Ruhr, nach Ruhrort und nach dem Hafen bei Duisburg die
Beschlußnahme dem Administrationsrathe übertragen.
# 6. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transport-
mitteln eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf
Eisenschienen, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förde-
rungemittel herstellen und die Bahn, demselben angemessen, nach Anleitung des
. 4. benutzen.
d6. 7. Die Gesellschaft kann, unter Genehmigung des Königlichen Fi-
nanzministeriums, mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Ver-
bindung mit ihrer (der Gesellschaft) Bahn stehen odcr errichter werden, Ver-
náge wegen der gegenseitigen Benutzung schließen, oder auch in solchen Eisen-
bahnen sich betheiligen.
#S. 8. Die Gesellschaft kann, ebenfalls unter Genchmigung des König-
lichen Finanzministeriums, für ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschließlichem
Privilegium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und
Gürer von und nach den Stationsplätzen herstellen; dies bezieht sich nur auf
die diesen Plätzen nahe gelegenen Orte.
4• Tit. II.