Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Titel II. 
Aktien-Kapital und Anleihen. 
5. 9. Das Aktien-Kapical wird vorldußg auf dreizehn Millionen Thaler 
festgesetzt, und zerfällt in 65,000 auf den Inhaber lautende Aktien, jede im Be- 
trage von 200 Thalern. 
a) Von diesem Aktien -Kapital übernimmt der Staat den siebenten Theil, 
in runder Summe von 1,860,000 Thalern, oder 9300 Stück Aktien. 
b) Die übrigen sechs Siebentel, in runder Summe von 11,140,000 Thalern, 
werden durch 55,700 Stück Aktien, welche um Wege der Aktienzeich= 
nung untergebracht werden, beschafst. 
#. 10. Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen, nach der Wahl der 
Aktiondre, in Köln, Düsseldorf und Berlin, so wie in den Städten, welche 
sonst zu diesem Zweck etwa designirt werden. Die Direktion hor deshalb die 
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Die gedachten Einzahlungen sind in 
Raten bis zu 20 Prozent sukzessive nach den näheren Bestimmungen der Di- 
rektion zu leisten, und zwar mnerhalb zweier Monate nach einer von der letzteren 
erlassenen öffentlichen Aufforderung. 
K. 11. Wer auf die im §. 9. b. gedachten Aktien nicht innerhalb der 
im §. 10. bezeichneten Frist die Einzahlungen leistet, hat eine Konventionalstrafe 
von 10 Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesell- 
schaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier serneren Monate, nach einer erneuerten 
öffenrlichen Aufforderung, die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Ge- 
sellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch 
die Ratenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionär 
gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. 
Eine solche Erkldrung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch öffentliche Be- 
kanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktiondre können von 
der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch be- 
rechtigt, so lange die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhafeung entlassen sind, 
die sälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrase gegen die ersten Aktien- 
zeichner gerichtlich einzuklagen. 
#5#. 12. Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktiondr, unter 
welcher Benennung es auch sey, zu Jahlungen nicht verpflichtet, den einzigen 
Fall der im §. 11. vorgesehenen Konventionalstrase ausgenommen. 
5. 13. Die Aktien-Dokumeme werden nach einem dem Königlichen Fi- 
nanzministerium zur Genehmigung vorzulegenden Corulre, ausgeserage und 
von wenigstens zwei Direktoren, so wie von dem Spezial-Direktor oder einem 
ihn vertretenden Beamten unterzeichnet. 
#. 14. Sämmtliche auf die zu emittirenden 65,000 Stück Aktien ge- 
leistete Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des 3%“ 
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