Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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res, in welchem die ganze Bahn von Köln nach Minden in Betrieb gesetzt 
wird, mit vier Prozent jährlich verzinset; diese Zinsen werden aus dem Kapitale 
(6. 9.) entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem geitpunkte aus 
dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden. 
#5. 15. Bei Ablauf des eben (§. 14.) gedachten Jahres wird das Ka- 
pital, welches sich 
a) für den Bau der Bahn von Köln nach der Landesgränze bei Minden 
gemme allem Zubehör, 
b) für das Betriebsmaterial, 
c) für die Bestreitung der Generalkosten, 
d) für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen (s. 14.) 
als nothwendig ergiebt, mit Zuziehung des Königlichen Finamministeriums deft- 
nitiv berechnet und festgestellt. — Sofern sich ein Mehrbedarf über den ange- 
nommenen Betrag von 13,000,000 Thalern herausstellen sollte, wird dieser 
Mehrbedarf entweder durch Erhöhung des Aktien-Kapitals in der Art, daß von 
den anderweit zu emittirenden Aktien ein Siebentel vom Staat übernommen, 
der Ueberrest im Wege der Aktienzeichnung untergebracht wird, oder durch Auf- 
nahme einer Anleihe mittelst Emission auf den Inhaber lautender Obligationen 
beschafft. Die Beschlußnahme über die Wahl des einen oder des anderen 
Weges erfolgt auf den Vorschlag der Direktion durch den Administrationsrath 
unter Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums. 
#5. 16. Vom 1. Januar des auf die Eröffnung der ganzen Bahn von 
Köln nach Minden folgenden Jahres an wird der aufkommende Ertrag dieser 
Bahn, sowie eventuell der weiteren Strecke bis zur Landesgränze (§. 3.) nach 
Maaßgabe der folgenden Bestimmungen auf das im §s. 9. angenommene, resp. 
das nach §. 15. erhöhete Aktien-Kapital als Zinsen und Dividenden vertheilt: 
I. Aus dem aufkommenden Errrage werden zundchst 
a) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten, mit Einschluß 
der für die Erneuerung des Ober-Baues und des Betriebs-Materials 
erforderlichen Beträge, 
b) die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen, einschließlich des 
für deren Amornsation auszusetzenden Fonds, 
entnommen. 
II. Von dem hiernächst verbleibenden Ertrage wird jährlich eine mit Zu- 
stimmung des Königlichen Finanzministeriums auf den Antrag der Di- 
rektion vom Administrationsrathe festzusetzende Quote zur Bildung eines 
Reservefonds für außerordentliche und nicht vorherzusehende Fälle vor- 
weg entnommen. 
Der Bestand desselben darf nur in Folge eines der Genehmigung 
des Königlichen Finanzministeriums unterliegenden Beschlusses des Ad- 
ministrationsrathes über 3 Prozent des Akkien-Kapitals erhöhr werden. 
III. Der nach Abzug der Beträge sub. I. und II. sich ergebende Rest bildet 
den Neinertrag. Aus demselben werden zunächst auf sämmtliche Aktien 
31 Prozent jährliche Zinsen in halbjadhrlichen Terminen gezahlt. 
(Nr. 2008.) er
	        
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