Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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5. 27. Das nach s. 18. festgestellte Aktien-Kapital kann nur mit landes- 
herrlicher Genehmigung in Folge des Beschlusses einer General-Versammlung 
erhöht werden. 
5#. 28. Außer dem im §. 15. gedachten Jalle dürfen Anleihen nur in 
Folge eines der Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums unterworfenen 
Beschlusses der Generalversammlung kontrahirt werden. 
Worübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht unter 
den Begriff der vorgedachten Anleihen. 
Titel III. 
Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen, Abänderungen 
der Statuten und über Auflösung der Gesellschaft. 
#. 20. Jhrlich sollen in der General-Versammlung die Resultate der 
Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesell- 
schaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden veröffentlicht. 
#. 30. Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Be- 
kanntmachungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung 
auf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der Allgemeinen Preu- 
ßischen Zeitung, in einer Kölnischen, einer Aachener und einer Düsseldorfer Zei- 
tung erschienen sind. 
. 31. Beschlösse, durch welche eine Abaänderung der Statuten bewirkt 
wird, sind nur dann gültig, wenn sie durch die General-Versammlung mit einer 
Majoritaͤt von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der gegenwärtigen oder 
vertretenen Aktiondre gefaßt werden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der 
landesherrlichen Bestdtigung. 
Außerdem mut in den Einberufungsschreiben zu solchen General-Per- 
sammlungen die beabsschtigte Ab#nderung angedeutet werden. 
#. 32. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für veesen 
Zweck besonders angekündigten General-Versammlung, in welcher alle Aktiondre 
das Stimmrecht auszuüben befugt sind, durch eine Masoritckkt von drei Vierteln 
der Stimmen beschlossen werden. 
Bei dieser General-(Versammlung hat jede Aktie Eine Stimme. Der 
für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung 
und wird, wenn diese erfolgt, durch die §s. 30. erwähnten Zeitungen bekannt 
gemacht. Die Auflésung kann erst drei Monate nachher erfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Die innern Verwaltungs- und Geschäáäfts-Einrichtungen. 
Titel IV. 
Die General-Versammlung. 
#. 33. PWorbehaltlich der in dem s5. 32. enthaltenen Bestimmungen, 
nehmen nur die Besser der Mktien, welche den Besitz derselben in den Büchern 
der
	        
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