Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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der Gesellschaft haben eintragen lassen, Theil an der General-Versammlung. Auch 
ist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung vor dem Datum der öffent- 
lichen Einberufung der General-Versammlung Statt gefunden habe. 
Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei 
der Direktion, entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion 
als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben. 
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion auf Derlangen 
eine Bescheinigung. 
#5. 34. Wenigstens Einen Tag vor der General-Versammlung müssen die 
Besitzer der Aktien oder deren Bevollmächtigte sich legictimiren, daß der Besitz 
noch immer so besteht, wie es in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. 
Diese Legitimation geschieht bei der Direktion, oder bei den dazu delegirten Di- 
rektions-Mitgliedern, oder auch verantwortlichen Beamten, entweder durch Vor- 
zeigung der Aktien oder durch eine genügende Bescheinigung, im Falle der Be- 
vollmachtigung außerdem durch Emreichung oder Vorzelgung der Vollmacht. 
#6. 35. Die §. 33., 34., 39. und 40. find nicht auf diesenigen Aktien 
anwendbar, welche der Staat nach §. 9. a., resp. §. 15. übernimmt; es wird 
in dieser Hinsicht Nachfolgendes festgesetzt: Der Staat wird in der General- 
(Versammlung durch einen von ihm zu bestellenden Kommissarius vertreten, wel- 
cher nicht Aktiondr zu seyn braucht, und übt durch diesen sein Stimmrecht aus. 
Die Zahl der Stimmen, auf welche sch dasselbe erstreckt, ist bei jeder 
General-Versammlung dem sechsten Theil der durch die sämmtlichen übrigen an- 
wesenden Aktiondre vertretenen Stimmen gleich, so daß der Kommissarius des 
Staates jedesmal ein Siebentel der gesammten Stimmen führt. 
Das Stimmrecht erhöhr sich jedoch mit Rücksicht auf die nach s. 21. 
eintretende sukzessive Einlösung der Aktien in dem Maaße, daß dem Staate nach 
Ablauf von 
15 Jahren ein Sechstel, 
25 „ !* Fünftel, 
35 iertel, 
und demnächst nach 00 * Drittel der sämmtlichen, in jeder Ge- 
neral-Versammlung vertretenen Stimmen zukommt. 
5K. 30. Die General-Versammlung wird jährlich Einmal regelmäßig 
im zweiten Jahresquartale oder früher, sonst nur außergewöhnlich berufen, 
regelmäßig durch die Direktion, außergewöhnlich durch diese oder in dem durch 
5. 58. sub 4. vorgesehenen Falle durch den Administrationsrath. 
Die Berufung der General-Versammlung erfolgt durch bffentliche Auf- 
sorderung, wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt. 
S. 37. Die General-Versammlungen finden in Köln Statt und kön- 
nen mit Genehmigung des Könglichen Finanzministeriums auch in andern Städ- 
ten gehalten werden. 
#5k. 38. Wer von den Aktiondren bei der General-Versammlung nicht 
erscheint oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreken läßt, ist dessen ungeach- 
tet durch die Beschlüsse sener VDersammlung gebunden. 
Jahrgang Inta. (Nr. 2400.) S. 39.
	        
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